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Berücksichtigung von Provisionen bei der Berechnung des Elterngelds
Das Elterngeld [i]Elterngeld: 67 % des Einkommens aus Erwerbstätigkeit vor der Geburt des Kindeswird in Höhe von 67 % des Einkommens aus Erwerbstätigkeit vor der Geburt des Kindes gezahlt (§ 2 Abs. 1 Satz 1 BEEG). Bei nicht selbständiger Erwerbstätigkeit wird als Einkommen der monatlich durchschnittlich zu berücksichtigende Überschuss der Einnahmen über ein Zwölftel des für Arbeitnehmer maßgeblichen Werbungskostenpauschbetrags, vermindert um die Abzüge für Steuern und Sozialabgaben, berücksichtigt. Nicht berücksichtigt werden Einnahmen, die im Lohnsteuerabzugsverfahren nach den lohnsteuerlichen Vorgaben als sonstige Bezüge zu behandeln sind (vgl. § 2c Abs. 1 Sätze 1 und 2 BEEG).
Fiktive Nettoberechnung als relevante Bemessungsgrundlage
[i]Basis ist grds. das NettoarbeitsentgeltFür die Berechnung des Elterngelds bildet somit grds. das Nettoarbeitsentgelt die relevante Bemessungsgrundlage. Allerdings sind aufgrund der in § 2e Abs. 2 und § 2f Abs. 1 BEEG vorgeschriebenen Vorgehensweise von Steuern und Sozialabgaben nicht die tatsächlichen Nettoverdienste entscheidend. Grundlage für die Einkommensermittlung sind die Angaben des Arbeitgebers in den für die maßgeblichen Monate erstellten Lohn- und Gehaltsbescheinigungen. Aus jeder Entgeltbescheinigung wird dann als einziger Wert das laufende lohnsteuerpf...