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Verlängerte Festsetzungsverjährung auch bei Steuerhinterziehung eines Miterben
Anmerkung zum BFH-Urteil v. 29.8.2017 - VIII R 32/15
[i]BFH, Urteil v. 29.8.2017 - VIII R 32/15 NWB SAAAG-72051 Mit Urteil v. - VIII R 32/15 NWB SAAAG-72051 hat der BFH entschieden, dass eine infolge der Geschäftsunfähigkeit der Erblasserin aufgrund einer Demenz unwirksame – unrichtige bzw. unvollständige – Einkommensteuererklärung eine Berichtigungspflicht des Erben nach § 153 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 AO auslösen und bei Verletzung dieser Berichtigungspflicht eine Steuerhinterziehung nach § 370 Abs. 1 Nr. 2 AO durch Unterlassen vorliegen kann. In diesem Fall steht dem Erben die Exkulpationsmöglichkeit des § 169 Abs. 2 Satz 3 AO nicht zu, weil er als Gesamtrechtsnachfolger durch eine zu niedrig festgesetzte Steuerschuld in der Regel selbst einen Vermögensvorteil erlangt hat. Die Berichtigungspflicht des Erben nach § 153 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 AO wird zudem nicht dadurch ausgeschlossen, dass er bereits vor dem Tod der Erblasserin Kenntnis davon hatte, dass deren Steuererklärung unrichtig ist. Insbesondere hat der BFH aber die bislang nicht höchstrichterlich abschließend geklärte Frage der Zurechnung einer Steuerhinterziehung eines Gesamtrechtsnachfolgers und die infolgedessen eintretende Verlängerung der Festsetzungsfrist auf zehn Jahre gem. § 169 Abs. 2 Satz 2 und 3 Halbsatz 1 AO auch für den Fall bejaht, dass der als Gesamtschuldner in Anspruch genommene Miterbe keine...