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Schätzung eines Gastronomiebetriebs anhand zweier Tagesendsummenbons aus Folgejahren
und
Bei einer GbR, die eine Gastronomie betrieb, fand eine Außenprüfung
für 2000 bis 2010 (Streitjahre) statt. Im Laufe einer steuerstrafrechtlichen
Durchsuchung wurden zwei Tagesendsummenbons (sog. Z-Bons) für einen Samstag
bzw. Montag im August 2012 aufgefunden (im Abfall bzw. in einer Kasse der GbR).
Aufgrund gravierender Mängel in der Buch- und Kassenführung nahm das Finanzamt
Hinzuschätzungen zu den Umsatzerlösen für die Streitjahre vor. Dabei legte es
zur Ermittlung der Umsätze zuletzt einen durchschnittlichen Tageserlös
zugrunde, der sich aus den beiden, nicht die Streitjahre betreffenden Z-Bons
ergab. Von den so ermittelten Umsätzen nahm es einen Sicherheitsabschlag von
20 % (2000 und 2001) bzw. 10 % (übrige Streitjahre) vor. Aus den geschätzten
Umsätzen ermittelte es einen erhöhten Wareneinsatz, indem es diesen aus den
geschätzten Umsätzen unter Anwendung eines Rohgewinnaufschlagsatzes von 440 %
retrograd ermittelte.
Das FG Düsseldorf billigte die
Hinzuschätzung des Finanzamts als besondere Form des internen
Betriebsvergleichs. Allerdings sei der Wareneinsatz nach den höchst...