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Vorsteuerkorrektur bei Insolvenz
Der EuGH hatte im Rahmen eines Vorlageverfahrens nach Art. 267 AEUV zu entscheiden, inwiefern im Einklang mit der MwStSystRL die Vorsteuer zu mindern ist, wenn sich im Zuge eines Insolvenzverfahrens ergibt, dass die Leistungserbringer nur einen Teil ihres Entgeltes erhalten. Der Fall erging zur Rechtlage in Slowenien, ist aber auch für das deutsche Umsatzsteuersystem von Bedeutung.
I. Leitsätze
1. Art. 185 Abs. 1 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates v. über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem ist dahin auszulegen, dass die Verminderung der Verbindlichkeiten eines Schuldners aufgrund eines rechtskräftig bestätigten Zwangsvergleichs eine Änderung der Faktoren, die bei der Bestimmung des Vorsteuerabzugsbetrags berücksichtigt werden, im Sinne dieser Vorschrift darstellt.
2. Art. 185 Abs. 2 Unterabs. 1 der Richtlinie 2006/112 ist dahin auszulegen, dass die Verminderung der Verbindlichkeiten eines Schuldners aufgrund eines rechtskräftig bestätigten Zwangsvergleichs keinen Umsatz darstellt, bei dem keine oder eine nicht vollständige Zahlung geleistet wurde und eine Berichtigung des ursprünglichen Vorsteuerabzugs unterbleibt, wenn die Verminderung endgültig ist; dies zu prüfen ist jedoch Sache des vorlegenden Gerichts.
3. Art. 185 Abs. 2 Unterabs. 2 der Richtlinie 2006/112 ist dahin auszulegen, dass ein Mitgliedstaat bei der Ausübung der in die...