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NWB Nr. 11 vom Seite 742

Rechtsschutz bei Vorabanforderungen von Steuererklärungen

Jens Reddig

[i]Nebe, NWB 4/2018 S. 168Letztmalig für das Besteuerungsjahr 2017 gelten die sog. Fristenerlasse für die Abgabe von Steuererklärungen. Ab 2018 finden dann die neuen Fristenregelungen in § 149 AO i. d. F. des Steuermodernisierungsgesetzes Anwendung. Sowohl die aktuelle als auch die künftige Rechtslage kennt die Vorabanforderung, durch die – nicht selten zum Leidwesen der Steuerberater – das Finanzamt bereits vor Ablauf der eigentlichen (verlängerten) Abgabefrist die Erklärungen anfordern kann. Wichtig für die Beratungspraxis: Vorabanforderungen sind Verwaltungsakte, deren Erlass nicht im Belieben der Verwaltung steht. Dem Finanzamt muss zum einen ein Grund für die Vorabanforderung zur Seite stehen, zum anderen muss Ermessen ausgeübt werden. Die Praxis zeigt, dass Vorabanforderungsbescheide nur äußerst selten mit Einspruch (und Klage) angefochten werden – womöglich zu Unrecht.

Aktueller Fall vom BFH:

[i]Wichtig: BFH, Urteil v. 17.1.2017 - VIII R 52/14 NWB OAAAG-43549 Mit der Erstellung der Einkommensteuererklärung 2017 hat A die Steuerberaterin B beauftragt. Die Fristenerlasse sehen grundsätzlich eine verlängerte Abgabefrist bis Ende 2018 vor. Im März 2018 fordert das Finanzamt auf, die Erklärun...

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