NWB-EV Nr. 3 vom Seite 69

Steuerbescheinigung für Kapitalerträge – Diese Verfahren sollten steuerliche Berater im Blick haben

Beate A. Blechschmidt | Verantw. Redakteurin | nwb-ev-redaktion@nwb.de

Pünktlich zum Jahresbeginn erhalten Mandanten die Steuerbescheinigung für Kapitalerträge von ihren Banken und Kreditinstituten, wenn sie deren Ausstellung beantragt haben. Der steuerliche Berater ist nun gefragt, diese zu prüfen. Und dabei gibt es, wie auch in den Vorjahren, einiges zu beachten, denn schließlich verlangt diese Prüfung einiges mehr als einen rein betragsmäßigen Abgleich.

So sind auch in diesem Jahr wieder einige Verfahren rund um das Thema „Geldanlage“ anhängig und damit viele Zweifelsfragen im Zusammenhang mit der Besteuerung von Kapitalerträgen noch nicht höchstrichterlich geklärt. Die anhängigen Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht und dem Bundesfinanzhof zur privaten Geldanlage beziehen sich zumeist auf die §§ 20 und 32d EStG. Darüber hinaus ergeben sich Verfahren rund um das Investmentsteuerrecht. Liegen gleiche Sachverhalte bei Ihrem Mandanten vor, können die Verfahren nach den Kriterien des § 363 Abs. 2 Satz 2 AO im Einspruchsverfahren ruhen. Einen Überblick über die zu berücksichtigenden Verfahren gibt ab der . – Besonders praktisch: Die entsprechenden Mustereinsprüche zu den jeweils anhängigen Verfahren können Sie gleich in der NWB Datenbank aufrufen.

Doch nicht nur die anhängigen Verfahren gilt es zu kennen: Schließlich müssen inländische Banken für Zwecke des Kapitalertragsteuerabzugs (nur) die im Bundessteuerblatt veröffentlichte Rechtsauffassung der Finanzverwaltung umsetzen. Das bedeutet allerdings, dass ein Steuerabzug im Sinne der im Bundessteuerblatt veröffentlichten Verwaltungsmeinung auch dann erfolgt, wenn die Rechtsfrage zwischenzeitlich vom Bundesfinanzhof entschieden wurde, die Verwaltungsmeinung allerdings noch nicht geändert wurde. Darüber hinaus gilt es zu wissen, dass bei einer Änderung der Verwaltungsauffassung (insbesondere im BMF-Anwendungsschreiben zur Abgeltungsteuer) der Steuerabzug erst für das Folgejahr geändert werden muss. Beispiele hierzu enthält das (BStBl 2016 I S. 85) in Rz. 324. In diesen Fällen muss der Sachverhalt gegenüber dem Finanzamt erklärt werden und die zutreffende Besteuerung im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung erfolgen.

Roland Ronig geht in diesem Zusammenhang u. a. sowohl auf den Ausfall von Kapitalforderungen als auch die Barabfindung bei Verschmelzungen und Abspaltungen sowie auf die Abgrenzung von Differenzausgleich und Liefergeschäften bei Devisen ein.

Beste Grüße

Beate Blechschmidt

Fundstelle(n):
NWB-EV 3/2018 Seite 69
NWB MAAAG-75504