Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Neufassung der Aufzeichnungspflichten im AEAO zu § 146 AO
Kritische Stellungnahme zum BMF-Entwurf
[i]Hülshoff/Wied, Einzelaufzeichnungspflichten bei Bargeschäften, NWB 28/2017 S. 2094 NWB BAAAG-48821 Mit Datum vom hat das BMF den Entwurf des beabsichtigten Anwendungserlasses zu § 146 AO an verschiedene Verbände mit der Bitte um Stellungnahme übersendet. Der Versuch einer Klarstellung von in der Praxis aufkommenden Problemen hinsichtlich der Einzelaufzeichnungspflicht schlägt m. E. in Teilen fehl. Nachfolgend ist zunächst der Text des Erlasses nach Nummern abgedruckt; im direkten Anschluss erfolgt jeweils die kritische Würdigung derselben.
1. Allgemeines
1.1 Nur der ordnungsmäßigen Buchführung kommt Beweiskraft zu (§ 158 AO). Verstöße gegen die Vorschriften zur Führung von Büchern und Aufzeichnungen (§§ 140 bis 147 AO) können z. B. die Anwendung von Zwangsmitteln nach § 328 AO, eine Schätzung nach § 162 AO oder eine Ahndung nach § 379 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 3 AO zur Folge haben. Die Verletzung der Buchführungspflichten ist unter den Voraussetzungen der §§ 283 und 283b StGB (sog. Insolvenzstraftaten) strafbar.
[i]Eckert, Aufzeichnungspflichten, Lexikon NWB AAAAG-61326 Konsequent ist die sprachliche Änderung zu den Verstößen gegen die Vorschriften zur Führung von Büchern und Aufzeichnungen, die zuvor nur als Buchführungsvorschriften bezeichnet waren.
1.2 Zu den Begriffen „vollständig, richtig, zeitgerecht, geor...BStBl 2014 I S. 1450