Gründe
Die Revision des Beschwerdeführers und Antragstellers (Antragsteller) gegen das Urteil des Finanzgerichts (FG) hat der Senat mit Beschluss vom als unzulässig verworfen. Die Revision war weder vom FG noch vom Bundesfinanzhof (BFH) zugelassen worden; sie erfüllte auch nicht die Voraussetzungen einer zulassungsfreien Revision gemäß § 116 der Finanzgerichtsordnung in der bis zum geltenden Fassung (FGO a.F.).
Gegen diesen Beschluss wendet sich der Antragsteller mit seinem als ”Nichtigkeitsbeschwerde” bezeichneten Schreiben vom . Er macht geltend, der Beschluss des Senats sei aus den im Schreiben vom dargelegten Gründen nichtig.
Das Begehren des Antragstellers, mit dem er offensichtlich die Wiederaufnahme des durch den angegriffenen Senatsbeschluss rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens anstrebt, ist als Wiederaufnahmeantrag gemäß § 134 der Finanzgerichtsordnung (FGO) i.V.m. § 578 f. der Zivilprozessordnung (ZPO) zu werten.
Der Antrag ist unzulässig. Vor dem BFH muss sich jeder Beteiligte, sofern es sich nicht um eine juristische Person des öffentlichen Rechts handelt, durch eine Person i.S. des § 3 Nr. 1 des Steuerberatungsgesetzes (StBerG) oder von einer durch vorgenannte Personen tätigen Gesellschaft i.S. des § 3 Nr. 2 und 3 StBerG als Bevollmächtigen vertreten lassen (§ 62a FGO). Dies gilt auch für einen beim BFH zu stellenden Wiederaufnahmeantrag (ständige Rechtsprechung, z.B. , BFHE 122, 1, BStBl II 1977, 501; BFH-Beschlüsse vom VII K 2, 3, 4 und 5/97, BFH/NV 1998, 348). Da es im Streitfall an einer ordnungsgemäßen Vertretung fehlt, ist der Wiederaufnahmeantrag des Antragstellers unwirksam. Auf die Frage einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 56 FGO kommt es bei dieser Sachlage nicht an.
Im Übrigen hat der Antragsteller in seinem Wiederaufnahmeantrag auch keine Nichtigkeits- oder Restitutionsgründe i.S. von §§ 579, 580 ZPO schlüssig dargetan.
Da sich der Wiederaufnahmeantrag gegen einen rechtskräftigen, das Revisionsverfahren abschließenden Beschluss richtet, ist über ihn ebenfalls durch Beschluss ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden (§ 121 i.V.m. § 90 Abs. 1 Satz 2 FGO; z.B. , BFHE 145, 500, BStBl II 1986, 415).
Fundstelle(n):
PAAAA-69015