BFH Beschluss v. - IX B 90/01

Gründe

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig; denn der Kläger und Beschwerdeführer hat sie nicht innerhalb der nach § 116 Abs. 3 Satz 4 der Finanzgerichtsordnung (FGO) bis zum verlängerten Frist begründet. Diese (verlängerte) Frist ist nicht nochmals verlängerbar: Der Vorsitzende kann die Begründungsfrist nach § 116 Abs. 3 Satz 4 FGO nur einmal um einen weiteren Monat verlängern (, Der Betrieb 2001, 2330; Dürr, in Schwarz, Finanzgerichtsordnung, 2. Aufl., § 116 Rz. 19).

Fundstelle(n):
QAAAA-69006