Gründe
Die Beschwerde ist unbegründet. Die von den Klägern und Beschwerdeführern (Kläger) geltend gemachten Zulassungsgründe —grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung —FGO—) und Erforderlichkeit einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs zur Fortbildung des Rechts (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 1. Alternative FGO)— sind nicht gegeben. Die von den Klägern aufgeworfene Rechtsfrage der Konkurrenz des § 11 Abs. 5 des Eigenheimzulagengesetzes (EigZulG) und des § 15 Abs. 1 Satz 1 EigZulG mit § 129 der Abgabenordnung (AO 1977) ist nicht klärungsbedürftig. Aus § 15 Abs. 1 Satz 1 EigZulG ergibt sich, dass die Vorschriften der AO 1977 (und damit auch § 129 AO 1977) auf Bescheide über die Gewährung von Eigenheimzulage grundsätzlich anwendbar sind (z.B. , Entscheidungen der Finanzgerichte 2000, 983, rkr., m.w.N.; Blümich/ Erhard, Eigenheimzulagengesetz, § 15 Rz. 7). Aus dem Beschwerdevorbringen ergibt sich nicht, dass diese Rechtsauffassung umstritten und deshalb im allgemeinen Interesse klärungsbedürftig ist. Die Frage, ob das Übersehen eines Änderungsbescheides eine offenbare Unrichtigkeit i.S. des § 129 AO 1977 darstellt, hat das FG als Tatsacheninstanz aufgrund der im Einzelfall festgestellten Umstände zu entscheiden; sie ist damit einer Verallgemeinerung nicht zugänglich.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n):
BFH/NV 2002 S. 1285 Nr. 10
ZAAAA-68968