BAG Urteil v. - 4 AZR 629/16

Eingruppierung eines Wachpolizisten im Objektschutz

Gesetze: Anl 1a VergGr 7 Fallgr 1b BAT-O, § 22 BAT-O

Instanzenzug: Az: 56 Ca 4548/15 Urteilvorgehend LArbG Berlin-Brandenburg Az: 11 Sa 593/16 Urteil

Tatbestand

1Die Parteien streiten über die zutreffende Eingruppierung des Klägers.

2Der Kläger war bei dem beklagten Land vom bis zum als Wachpolizist im zentralen Objektschutz beschäftigt. Seit dem ist er als Unterstützungskraft im Bürodienst des Landeskriminalamts tätig.

3Nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts richtet sich das Arbeitsverhältnis der Parteien kraft arbeitsvertraglicher Bezugnahme nach dem Tarifvertrag zur Anpassung des Tarifrechts - Manteltarifrechtliche Vorschriften - (BAT-O) mit allen künftigen ändernden, ergänzenden oder ersetzenden Tarifverträgen.

4Vom bis zum absolvierte der Kläger den Grundlehrgang für „Polizeiangestellte im Objektschutz“. Die Tätigkeit dieser Angestellten wird in einer Beschreibung des Aufgabenkreises aus dem Jahr 1984 (Muster-BAK 1984) erläutert. Bis zum wurde er nach der VergGr. VIII Fallgr. 1a, seit dem nach der VergGr. VII Fallgr. 2 Anlage 1a zum BAT-O vergütet. Mit Schreiben des Polizeipräsidenten des beklagten Landes vom wurde dem Kläger mitgeteilt, dass seine bisherige Vergütungsgruppe gem. der Anlage 2 Teil A zu § 4 TVÜ-Länder mit Wirkung ab dem der Entgeltgruppe 5 TV-L zugeordnet ist. Sein Bruttomonatsgehalt betrug zuletzt 2.591,20 Euro.

5Mit Schreiben vom machte der Prozessbevollmächtigte des Klägers die Höhergruppierung seines Mandanten mit Wirkung zum erfolglos geltend.

6Mit seiner Klage hat der Kläger zunächst Vergütung nach der Entgeltgruppe 8 TV-L und zuletzt - nach teilweiser Klagerücknahme - nur noch nach der Entgeltgruppe 6 TV-L für die Zeit ab dem geltend gemacht. Er hat die Auffassung vertreten, die ihm übertragene Tätigkeit, der Schutz der jüdischen Oberschule, erfordere zumindest gründliche Fachkenntnisse iSd. VergGr. VIb Fallgr. 2 der Anlage 1a zum BAT-O. Er müsse zahlreiche Rechtsnormen, insbesondere die Tatbestände des StGB und des OWiG sicher beherrschen, um in der jeweiligen Gefahrensituation kurzfristig und unter Zeitdruck entscheiden zu können, ob hinreichende Anhaltspunkte für die Erfüllung einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit bestehen. Darüber hinaus benötige er gründliche Kenntnisse der sicherheits- und ordnungsrechtlichen Vorschriften sowie zahlreicher Geschäfts- und Dienstanweisungen. Da sich zudem die Sicherheitslage in den letzten Jahren verschärft habe, müsse er insbesondere die Befugnisse nach der Verordnung über die Wahrnehmung bestimmter polizeilicher Aufgaben durch Dienstkräfte der Polizei (PDieVO) im Detail kennen. Diese Kenntnisse seien ihm im Lehrgang für „Polizeiangestellte im Objektschutz“ vermittelt worden.

7Der Kläger hat - soweit für die Revision von Belang - zuletzt beantragt

8Das beklagte Land hat zur Begründung seines Klageabweisungsantrags ausgeführt, für die Tätigkeit des Klägers seien schon keine gründlichen und erst recht keine vielseitigen Fachkenntnisse erforderlich. Ausreichend seien oberflächliche Kenntnisse der in der Muster-BAK 1984 und der PDieVO genannten Vorschriften. Daneben würden die Kenntnisse der Jedermannrechte betreffend Notwehr und Nothilfe benötigt. Anders als bei der Tätigkeit im allgemeinen Ordnungsdienst sei beim Objektschutz keine Vielfalt von Vorschriften zu beachten. Für die Einschätzung der Gefährlichkeit von Situationen und das Ergreifen von Maßnahmen seien keine bestimmten Fachkenntnisse erforderlich, die allgemeine Lebenserfahrung reiche aus.

9Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat ihr stattgegeben. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision erstrebt das beklagte Land die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils.

Gründe

10Die Revision des beklagten Landes ist zulässig und begründet. Das Landesarbeitsgericht hätte der Klage nicht mit der von ihm gegebenen Begründung stattgeben dürfen. Ob der Kläger eine Vergütung nach der Entgeltgruppe 6 TV-L verlangen kann, kann der Senat aufgrund der bisher vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen nicht abschließend beurteilen (§ 563 Abs. 3 ZPO). Dies führt zur Aufhebung und Zurückverweisung der Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landesarbeitsgericht (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO).

11A. Die Revision ist zulässig. Der Senat war an die Zulassung der Revision durch das Berufungsgericht nach § 72 Abs. 3 ArbGG gebunden, obwohl ein Zulassungsgrund iSv. § 72 Abs. 2 ArbGG nicht erkennbar ist. Insbesondere ist das Landesarbeitsgericht nicht - wie nach § 72 Abs. 2 Nr. 2 ArbGG erforderlich - in einer abstrakten Rechtsfrage, sondern allenfalls im Subsumtionsergebnis von einer Entscheidung einer anderen Kammer des Landesarbeitsgerichts abgewichen.

12B. Die Revision des beklagten Landes ist auch begründet.

13I. Die Berufung des Klägers war zulässig.

141. Die Zulässigkeit der Berufung ist Prozessvoraussetzung für das gesamte weitere Verfahren nach Berufungseinlegung und deshalb vom Revisionsgericht von Amts wegen zu prüfen. Dies gilt auch dann, wenn das Berufungsgericht das Rechtsmittel für zulässig gehalten hat ( - Rn. 11 mwN).

152. Die Berufungsbegründung entspricht den gesetzlichen Anforderungen gem. § 520 Abs. 3 ZPO.

16a) Eine Berufungsbegründung muss gem. § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 ZPO die Erklärung enthalten, inwieweit das Urteil angefochten wird und welche Abänderungen des Urteils beantragt werden (Berufungsanträge).

17b) Zwar hat der Kläger keine Anträge in textlich abgesonderter Form formuliert. Der Berufungsbegründung vom ist jedoch zu entnehmen, dass er seinen ursprünglichen Antrag auf Vergütung nach der Entgeltgruppe 8 TV-L, zuletzt nach der - darin als Minus enthaltenen - Entgeltgruppe 6 TV-L weiterverfolgt.

18II. Das Landesarbeitsgericht durfte der nach § 256 Abs. 1 ZPO auch im Hinblick auf die Feststellung der Verzinsungspflicht (vgl. - Rn. 10 mwN) zulässigen, allgemein üblichen Eingruppierungsfeststellungsklage (st. Rspr., siehe nur  - Rn. 18; - 4 AZR 166/08 - Rn. 13 mwN) nicht mit der von ihm gegebenen Begründung stattgeben.

191. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien findet kraft arbeitsvertraglicher Bezugnahme der BAT-O mit allen künftigen Änderungen, Ergänzungen und Ersetzungen Anwendung.

20a) Zum wurde der BAT-O nach § 2 Abs. 1 des Tarifvertrags zur Überleitung der Beschäftigten der Länder in den TV-L und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-Länder) durch den Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) vom ersetzt. Die Eingruppierung des Klägers richtet sich daher, weil der Aufgabenbereich des Klägers dem Bereich der Länder zuzuordnen ist, nach den Bestimmungen des BAT-O und nach § 4 Abs. 1 TVÜ-Länder iVm. Teil A der Anlage 2.

21b) Soweit das Landesarbeitsgericht angenommen hat, das Arbeitsverhältnis der Parteien richte sich nach dem Tarifvertrag zur Angleichung des Tarifrechts des Landes Berlin an das Tarifrecht der Tarifgemeinschaft deutscher Länder vom (Angleichungs-TV 2010), ist dies von seinen bisherigen Feststellungen nicht getragen.

22aa) Der Angleichungs-TV 2010 ist kein den BAT-O „ändernder, ergänzender oder ersetzender“ Tarifvertrag iSd. vom Landesarbeitsgericht festgestellten arbeitsvertraglichen Bezugnahmeregelung. Die Arbeitsvertragsparteien wollten ersichtlich nur von den Tarifvertragsparteien des BAT-O abgeschlossene Tarifverträge in Bezug nehmen. Dies waren die Bundesrepublik Deutschland, die Tarifgemeinschaft deutscher Länder und die Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände auf der einen sowie verschiedene Gewerkschaften auf der anderen Seite. Tarifvertragspartei des Angleichungs-TV 2010 war auf Arbeitgeberseite jedoch nur das Land Berlin. Aufgrund der fehlenden Identität der Tarifvertragsparteien vermochte dieser den BAT-O, der durch den TV-L ersetzt worden war, nicht seinerseits iSd. Bezugnahmeklausel zu ersetzen.

23bb) Dass die Arbeitsvertragsparteien auch auf die mit dem Land Berlin abgeschlossenen Tarifverträge Bezug genommen hätten, ist den (bisherigen) Feststellungen des Landesarbeitsgerichts nicht zu entnehmen.

242. Die danach für die begehrte Eingruppierung des Klägers in Betracht kommenden Tätigkeitsmerkmale der Anlage 1a zum BAT/BAT-O lauten auszugsweise:

253. Das Urteil des Landesarbeitsgerichts unterliegt, soweit es sich um die Anwendung des unbestimmten Rechtsbegriffs „gründliche Fachkenntnisse“ handelt, lediglich einer eingeschränkten Überprüfung. Es kann in der Revisionsinstanz nur dahingehend überprüft werden, ob es den Rechtsbegriff als solchen nicht verkannt und ihn bei der Subsumtion beibehalten hat, ob es Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verletzt und alle wesentlichen Umstände berücksichtigt hat sowie darauf, ob es in sich widerspruchsfrei ist (st. Rspr., vgl. nur  - Rn. 17 mwN).

264. Auch diesem eingeschränkten Überprüfungsmaßstab hält das Berufungsurteil nicht stand. Das Landesarbeitsgericht hätte auf der Grundlage seiner bisherigen Feststellungen die Erfüllung der tariflichen Anforderung „gründliche Fachkenntnisse“ iSd. VergGr. VII Fallgr. 1b und der VergGr. VIb Fallgr. 2 der Anlage 1a zum BAT-O nicht bejahen dürfen.

27a) Das Landesarbeitsgericht hat zu Recht ausgeführt, die Erfüllung des Tätigkeitsmerkmals der VergGr. VIb Fallgr. 2 der Anlage 1a zum BAT-O führe zu einer Überleitung in die Entgeltgruppe 6 Teil A der Anlage 2 TVÜ-Länder. Die von ihm angenommene neunjährige Bewährung ist vom beklagten Land nicht beanstandet worden.

28b) Es hat seiner Prüfung weiter auch den zutreffenden Begriff der „gründlichen Fachkenntnisse“ zugrunde gelegt. Unter Berücksichtigung der Klammerdefinition zur VergGr. VII Fallgr. 1b der Anlage 1a zum BAT-O setzen gründliche Fachkenntnisse nähere Kenntnisse von - unter anderem - Gesetzen, Verwaltungsvorschriften und Tarifbestimmungen des fraglichen Aufgabenkreises voraus. Die Fachkenntnisse müssen sich jedoch nicht notwendig auf Rechtsvorschriften beziehen, wie sich bereits aus dem Zusatz „usw.“ zu der Klammerdefinition zur VergGr. VII Fallgr. 1b der Anlage 1a zum BAT-O ergibt. Es sind Fachkenntnisse von nicht ganz unerheblichem Ausmaß und nicht nur oberflächlicher Art zu verlangen ( - Rn. 36 mwN). Das Tätigkeitsmerkmal erfordert danach erweiterte Fachkenntnisse sowohl in quantitativer als auch in qualitativer Hinsicht (grdl.  - mwN).

29c) Das Landesarbeitsgericht hat diesen Rechtsbegriff bei der Subsumtion jedoch nicht beibehalten.

30aa) Es hat unter Hinweis auf die vom Kläger bei Ausübung der ihm übertragenen Tätigkeit als Wachpolizist im Objektschutz zu berücksichtigenden zahlreichen Rechtsnormen und weiteren Vorschriften angenommen, der Kläger benötige „Fachkenntnisse von nicht unerheblichem Ausmaß“. Dieser Gesichtspunkt betrifft aber nur das quantitative Element des Rechtsbegriffs.

31bb) Das überdies erforderliche qualitative Element hat es im Rahmen seiner Subsumtion nicht geprüft. Insbesondere fehlen Ausführungen, ob die erforderlichen Fachkenntnisse nicht nur oberflächlicher Art sind.

32(1) Soweit das Landesarbeitsgericht auf Seite 25 des angefochtenen Urteils auf die „größere Anzahl der in der PDieVO genannten Normen“ abstellt, vermag dies allenfalls das Ausmaß, nicht aber die Tiefe der erforderlichen Kenntnisse zu begründen.

33(2) Im Übrigen nimmt das Landesarbeitsgericht lediglich pauschal an, für die dem Kläger übertragenen Tätigkeiten seien Fachkenntnisse nicht nur oberflächlicher Art erforderlich. Diese Behauptung wird jedoch nicht von seinen tatsächlichen Feststellungen getragen. Ihnen kann nicht entnommen werden, ob der Kläger für seine Tätigkeit mehr als nur einen allgemeinen Überblick und groben Einblick in die genannten Vorschriften benötigt.

34C. Der Rechtsfehler führt zur Aufhebung der Berufungsentscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Landesarbeitsgericht (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Der Senat kann den Rechtsstreit nicht abschließend entscheiden.

35I. Es fehlt bereits an Feststellungen zu der vom Kläger tatsächlich auszuübenden Tätigkeit. Ohne diese Feststellungen lässt sich die erforderliche Tiefe der Fachkenntnisse nicht beurteilen.

361. Ein bloßer Verweis auf die Muster-BAK 1984 ersetzt die erforderlichen Feststellungen nicht. Als Grundlage für eine Tätigkeitsbeschreibung käme sie allenfalls dann in Betracht, wenn sie die tatsächlich auszuübende Tätigkeit, ggf. einschließlich der Zeitanteile von Teiltätigkeiten, ausreichend wiedergäbe (vgl.  - Rn. 30; grdl. - 4 AZR 53/12 - Rn. 18 mwN). Das ist hier nicht der Fall. Die Muster-BAK 1984 stellt lediglich eine generelle Vorgabe für die Tätigkeit von Mitarbeitern im Objektschutz dar, sie bezieht sich hingegen nicht auf die konkrete, vom Kläger auszuübende Tätigkeit.

372. Feststellungen zu der vom Kläger auszuübenden Tätigkeit ergeben sich auch nicht aus der Verweisung auf das erstinstanzliche Urteil. Beide Vorinstanzen haben sich insoweit im Wesentlichen auf die Wiedergabe des - zum Teil umfangreichen - streitigen Vorbringens der Parteien beschränkt. Dieses wird das Landesarbeitsgericht - ggf. unter Erteilung weiterer Auflagen - auszuwerten und entsprechenden Feststellungen zuzuführen haben.

38II. Im Rahmen der neuen Verhandlung und Entscheidung wird das Landesarbeitsgericht die erforderlichen Feststellungen zu treffen und bei der auf dieser Grundlage vorzunehmenden erneuten rechtlichen Würdigung folgende Erwägungen zu berücksichtigen haben:

391. Für die zutreffende Eingruppierung sind zunächst die Arbeitsvorgänge gem. § 22 Abs. 2 Unterabs. 2 BAT-O erneut zu bestimmen. Auch insoweit genügt allein der Verweis auf die Angabe in der Muster-BAK 1984 nicht.

402. Bei der Beurteilung, ob die dem Kläger übertragene Tätigkeit „gründliche Fachkenntnisse“ erfordert, wird das Landesarbeitsgericht sowohl das quantitative als auch das qualitative Maß der benötigten Fachkenntnisse zu bewerten haben.

41a) Dabei ist das Landesarbeitsgericht zu Recht davon ausgegangen, dass sich die zu berücksichtigenden Fachkenntnisse nicht auf Rechtsvorschriften beziehen müssen ( - zu II 1 b bb (3) der Gründe), sondern dass zu ihnen auch alle sonstigen Fachkenntnisse zählen, die der Kläger zur Ausübung seiner Tätigkeit benötigt. Dazu gehört insbesondere auch die Kenntnis der einschlägigen Dienstanweisungen und des jeweiligen Objektschutzbefehls sowie entsprechendes Erfahrungswissen oder Wissen der Allgemeinbildung (vgl.  - Rn. 48; - 4 AZR 338/82 -).

42b) Ob die benötigten Fachkenntnisse auch den qualitativen Anforderungen des Tarifmerkmals genügen, hängt in erster Linie von den noch zu treffenden Feststellungen ab.

43aa) Unerheblich ist insoweit, dass nach der Muster-BAK 1984 vertiefte Rechtskenntnisse bzgl. einer Vielzahl von Normen gefordert werden. Selbst wenn die vom Kläger auszuübende Tätigkeit nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts der Muster-BAK 1984 entsprechen sollte, können die dort geregelten Anforderungen nicht mit tarifvertraglichen Vorgaben gleichgesetzt werden. Ob die tariflichen Erfordernisse erfüllt sind, ist eine Rechtsfrage. Die Antwort darauf kann von den Parteien des Rechtsstreits weder unstreitig gestellt noch kann sie ohne jegliche Subsumtion einer Stellenbeschreibung entnommen werden (vgl.  - Rn. 39).

44bb) Ein Indiz für die erforderliche Tiefe der Fachkenntnisse kann jedoch das vom Kläger angeführte Unterrichtsmaterial der Landespolizeischule für die Basisqualifizierung sein. Zwar handelt es sich bei dem Tätigkeitsmerkmal der gründlichen Fachkenntnisse um eine typische tätigkeitsbezogene Anforderung. Maßgebend sind danach grundsätzlich nur die für die Durchführung der Aufgaben erforderlichen und nicht die subjektiv beim betreffenden Arbeitnehmer vorhandenen Fachkenntnisse. Dient eine Schulung jedoch gezielt der Qualifizierung für eine konkrete auszuübende Tätigkeit, können aus dem vorgegebenen Unterrichtsstoff unter Umständen Rückschlüsse auf die für die Tätigkeit erforderlichen Fachkenntnisse gezogen werden.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


ECLI Nummer:
ECLI:DE:BAG:2017:221117.U.4AZR629.16.0

Fundstelle(n):
JAAAG-73415