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Wesentliche Klagearten neben der Anfechtungsklage
Überblick in Kurzform
Bei den überwiegenden Klagen zu den Finanzgerichten handelt es sich um Anfechtungsklagen – gerichtet auf die Aufhebung oder Änderung eines belastenden VA, der i. d. R. ein Steuerbescheid ist. Neben der Anfechtungsklage kennt die Finanzgerichtsordnung (FGO) noch weitere Klagearten, mit denen Stpfl. ihre Begehren einer gerichtlichen Überprüfung unterziehen können. Zu nennen sind insbesondere die Verpflichtungsklage (§ 40 Abs. 1 Alternative 2 FGO), die allgemeine Leistungsklage (§ 40 Abs. 1 Alternative 3 FGO), die Feststellungsklage (§ 41 Abs. 1 FGO) und die Fortsetzungsfeststellungsklage (§ 100 Abs. 1 Satz 4 FGO). Hinsichtlich desselben Streitgegenstands können diese möglichen Klagen aber nicht gleichzeitig erhoben werden. Die FGO sieht eine Subsidiarität der Klagearten vor. Dies bedeutet, dass eine nachrangige Klageart nur zulässig ist, wenn die vorhergehenden Klagearten nicht möglich oder bereits angewandt worden sind. Nachfolgend verschaffen wir Ihnen einen Kurzüberblick.
I. Verpflichtungsklage (§ 40 Abs. 1 Alternative 2 FGO)
Begehrt der Stpfl. eine begünstigende Maßnahme in der Form des Erlasses eines VA vom FA, ist die Verpflichtungsklage die statthafte Klageart.
Erlass, Stundung.
Die Verpflichtungsklage bedarf ...