„Nichts ist so beständig wie der Wandel“
Das Zitat des griechischen Philosophen Heraklit beschreibt sehr treffend die Herausforderung, dass wir uns stetig mit Veränderungen auseinander setzen müssen. Insbesondere durch Globalisierung und Digitalisierung scheinen sich diese Veränderungen immer mehr zu beschleunigen, was auch an Unternehmen nicht spurlos vorüber geht. In der Folge sind Unternehmen gezwungen bisher vermeintlich konstante Faktoren zu hinterfragen und sich immer wieder neu aufzustellen, um nachhaltig erfolgreich zu sein. Im August des vergangenen Jahres ging dann diese Meldung durch alle Medien: „Air Berlin ist insolvent“. Die zweitgrößte deutsche Fluggesellschaft stellte einen Insolvenzantrag, nachdem Großaktionär und Geldgeber Etihad Airways seine finanzielle Unterstützung entzogen hatte. Dies hatte dazu geführt, dass für Air Berlin keine positive Fortführungsprognose mehr bestand.
Diese und andere namhafte Pleiten der letzten Jahre verdeutlichen die Gefahr für die Fortführbarkeit der Unternehmenstätigkeit und des Unternehmens als Rechtsträger. Befindet sich das geprüfte Unternehmen in einer Krisensituation, ist die Problematik der Fortführungsannahme ein besonders sensibles und anspruchsvolles Prüfungsthema. Das IDW hat im Rahmen der aktuellen Transformation der ISA den Entwurf einer Neufassung des relevanten IDW PS 270 (Die Beurteilung der Fortführung der Unternehmenstätigkeit im Rahmen der Abschlussprüfung) vorgelegt. Der Entwurf wirft die Frage auf, ob sich daraus Änderungen für die Praxis der Abschlussprüfung ergeben. WP Prof. Dr. habil. Robin Mujkanovic geht in seinem Beitrag auf die Bedeutung der Fortführungsannahme für die Abschlussprüfung und dabei insbesondere auf die Auswirkungen für das Prüfungsvorgehen ein. In einem Folgebeitrag (WP Praxis 4/2018) werden die Schlussfolgerungen, die Berichterstattung und der Bestätigungsvermerk des Abschlussprüfers im Zusammenhang mit Fortführungsrisiken betrachtet.
Noch vor Verabschiedung der neuen sog. IDW PS 400er-Reihe waren die darin konkretisierten (gesetzlichen) Vorgaben für den „neuen Bestätigungsvermerk“ in der Abschlussprüfung bei Unternehmen von öffentlichem Interesse in Deutschland mit Geschäftsjahren bis und bis erstmals pflichtgemäß anzuwenden. Auf der Grundlage einer Auswertung solcher Bestätigungsvermerke zur Rechnungslegung im Jahresabschluss und Lagebericht zeigt WP/StB Prof. Dr. Holger Philipps in seinem Beitrag wie die auf den neuen EU-rechtlichen Regelungen basierenden Vorgaben in der Prüfungspraxis umgesetzt worden sind. Darüber hinaus wird erläutert, welche ersten Implikationen sich daraus ableiten lassen.
Beste Grüße
Yvonne Mueller
Fundstelle(n):
WP Praxis 3/2018 Seite 69
NWB BAAAG-73299