ESVG § 9

Abschnitt 2: Vorschriften zur Sicherstellung der Grundversorgung in einer Versorgungskrise

§ 9 Datenübermittlung zwischen den Behörden [1]

1In einer Versorgungskrise übermitteln alle Behörden des Bundes und der Länder den nach diesem Gesetz zuständigen Behörden auf deren Anforderung die zur Sicherstellung der Grundversorgung erforderlichen Daten über die Ernährungsunternehmen, die von ihnen hergestellten oder behandelten Erzeugnisse, die Zahl der dort beschäftigten Arbeitskräfte sowie Art und Umfang der vorhandenen Betriebsmittel. 2Die Daten über die Ernährungsunternehmen umfassen deren Namen, Anschrift und Kontaktdaten.

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RAAAG-73298

1Anm. d. Red.: § 9 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 2863) mit Wirkung v. .