ESVG § 10

Abschnitt 2: Vorschriften zur Sicherstellung der Grundversorgung in einer Versorgungskrise

§ 10 Aufhebung von Maßnahmen [1]

Bei Beendigung der Versorgungskrise sind sämtliche Maßnahmen, die nach einer nach § 4 Absatz 1 erlassenen Rechtsverordnung oder nach § 6 Absatz 1 getroffen worden sind, unverzüglich aufzuheben.

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RAAAG-73298

1Anm. d. Red.: § 10 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 2863) mit Wirkung v. .