Abschnitt 1: Allgemeine Bestimmungen
§ 2 Begriffsbestimmungen [1]
Im Sinne dieses Gesetzes ist oder sind
Grundversorgung: die Deckung des lebensnotwendigen Bedarfs der Bevölkerung an Lebensmitteln im Falle einer Versorgungskrise,
Erzeugnisse:
Lebensmittel im Sinne des Artikels 2 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (ABl L 31 vom , S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2019/1381 (ABl L 231 vom , S. 1) geändert worden ist,
lebende Tiere, die der Gewinnung von Lebensmitteln dienen können, und Bruteier,
Futtermittel im Sinne des Artikels 3 Nummer 4 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002,
Pflanzen vor dem Ernten, die der Gewinnung von Lebensmitteln oder Futtermitteln dienen können,
Saatgut im Sinne des § 2 Absatz 1 Nummer 1 des Saatgutverkehrsgesetzes und
Vermehrungsmaterial im Sinne des § 2 Absatz 1 Nummer 1a des Saatgutverkehrsgesetzes,
Herstellen: Herstellen im Sinne des § 3 Nummer 2 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches,
Behandeln: Behandeln im Sinne des § 3 Nummer 3 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches,
Inverkehrbringen: Inverkehrbringen im Sinne des Artikels 3 Nummer 8 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002,
Ernährungsunternehmen: ein Unternehmen, das eine mit der Produktion, der Verarbeitung oder dem Vertrieb von Erzeugnissen zusammenhängende Tätigkeit ausübt, unabhängig davon, ob es auf Gewinnerzielung ausgerichtet ist oder nicht,
Bundesministerium: das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft,
Bundesanstalt: die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung.
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
RAAAG-73298
1Anm. d. Red.: § 2 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 2863) mit Wirkung v. .