Gründe
Die Beschwerde ist unzulässig. Ihre Begründung entspricht nicht den Darlegungserfordernissen des § 116 Abs. 3 i.V.m. § 115 Abs. 2 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO).
1. Mit ihrer Rüge, das Finanzgericht (FG) habe ”im Entscheidungsfall die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs nicht richtig angewendet” und sei von ihr abgewichen, legen die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) den Zulassungsgrund des § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO nicht dar. Sie bezeichnen weder eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH), von der das FG abgewichen sein soll, noch heben sie ein über den Einzelfall hinausgehendes allgemeines Interesse an einer korrigierenden Entscheidung des Revisionsgerichts hervor (vgl. zu den Anforderungen , BFH/NV 2002, 51; Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl., § 116 Anm. 40 ff.). Vielmehr wenden sich die Kläger im Kern ihrer Begründung gegen die Tatsachen- und Beweiswürdigung des FG, das auf Grund unterschiedlicher Erwägungen zu dem Ergebnis gelangt ist, den Klägern könne mangels ausreichender Fristenkontrolle im Büro ihres Prozessbevollmächtigten Wiedereinsetzung in die von ihnen versäumte Antragsfrist des § 68 Satz 2 FGO a.F. nicht gewährt werden.
Auch soweit sich die Kläger auf eine Abweichung der angefochteten Entscheidung von dem (Neue Juristische Wochenschrift 2001, 1577) berufen, ist ihre Darlegung nicht schlüssig. Denn in dem Fall, den der BGH zu entscheiden hatte, ging es um Ausgangskontrolle, im Streitfall hingegen um das Erfordernis einer zureichenden Fristenkontrolle.
2. Unsubstantiiert ist schließlich auch die sinngemäß vorgetragene Rüge der überlangen Dauer des Klageverfahrens. Die Kläger haben nicht vorgetragen, dass eine Entscheidung zu einem früheren Zeitpunkt für sie hätte günstiger ausfallen können (vgl. BFH-Beschlüsse vom IV B 105/90, BFHE 165, 469, BStBl II 1992, 148, und vom III B 21/00, BFH/NV 2001, 921).
3. Die Entscheidung ergeht nur mit Kurzbegründung nach § 116 Abs. 5 FGO.
Fundstelle(n):
BFH/NV 2002 S. 1047 Nr. 8
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