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BGH Urteil v. - III ZR 148/00

Gesetze: ZPO § 233 Fc

Leitsatz

Dem Erfordernis einer Ausgangskontrolle bei fristwahrenden Schriftsätzen ist genügt, wenn der Rechtsanwalt den von ihm unterzeichneten und kuvertierten Schriftsatz in einer "Poststelle" seiner Kanzlei ablegt und aufgrund allgemeiner organisatorischer Anweisungen gewährleistet ist, daß dort lagernde Briefe ohne weitere Zwischenschritte noch am selben Tag frankiert und zur Post gegeben werden.

Tatbestand

Fundstelle(n):
WAAAB-98411

Preis:
€5,00
Nutzungsdauer:
30 Tage
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BGH, Urteil v. 11.01.2001 - III ZR 148/00

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