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Rundfunkbeitrag | Kein Recht auf Barzahlung
Es gibt keinen Anspruch der Bürger, Rundfunkbeitragszahlungen in bar zu erbringen.
Die Kläger erstreben die Verpflichtung des Hessischen Rundfunks, die Entrichtung des Rundfunkbeitrags nach dem Rundfunkbeitragsstaatsvertrag in Form von Bargeld entgegenzunehmen bzw. ihre Berechtigung, den Rundfunkbeitrag durch Barzahlung zu entrichten. Der Hessische VGH hat die Berufung der Kläger mit der Begründung zurückgewiesen, weder dem Europarecht noch dem Bundesbankgesetz ließen sich Verpflichtungen entnehmen, dass in jedem Fall Barzahlungen zu akzeptieren seien. Im öffentlich-rechtlichen Abgabenrecht könne grds. auch unbare Zahlungsweise vorgeschrieben werden. Die entsprechenden Regelungen des Hessischen Rundfunks seien daher rechtlich nicht zu beanstanden. Revision gegen diese Urteile wurde zugelassen.