BFH Beschluss v. - IX B 120/01

Gründe

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unbegründet. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO).

Die vom Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) herausgestellte Rechtsfrage, ob ohne vertragliche Grundlage zwischen dem Steuerpflichtigen und seinem steuerlichen Berater eine Zurechnung des Verschuldens des steuerlichen Beraters über § 173 Abs. 1 Nr. 2 der Abgabenordnung (AO 1977) möglich ist, ist weder klärungsbedürftig noch im vorliegenden Verfahren klärungsfähig.

Die Frage ist nicht klärungsbedürftig. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) hat der Steuerpflichtige ein grobes Verschulden seines steuerlichen Beraters bei der Anfertigung der Steuererklärung in gleicher Weise zu vertreten wie das Verschulden eines Bevollmächtigten (vgl. , BFHE 139, 8, BStBl II 1984, 2; vom IV R 153/80, BFHE 137, 547, BStBl II 1983, 324; vom VI R 93/89, BFH/NV 1993, 147) Damit ist bereits geklärt, dass der steuerliche Berater für den Steuerpflichtigen —wie ein Bevollmächtigter— auf vertraglicher Grundlage tätig werden muss.

Die vom Kläger herausgestellte Rechtsfrage ist überdies im Streitverfahren nicht klärbar. Es kommt nach der Entscheidung des Finanzgerichts (FG) nämlich nicht darauf an, ob der die Feststellungserklärungen erstellende Steuerberater auf Grund eines Geschäftsbesorgungsvertrages mit dem Kläger auch in Bezug auf dessen Sonderwerbungskosten hätte tätig werden sollen. Denn das FG hat in seinen Entscheidungsgründen —über die Verweisung auf die Einspruchsentscheidung des Finanzamts gemäß § 105 Abs. 5 FGO hinaus— ein eigenes grobes Verschulden des Klägers an dem versäumten Geltendmachen seiner Sonderwerbungskosten bejaht.

Fundstelle(n):
BAAAA-68924