Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Strafrechtliches Risiko durch falsch geschätzte USt-Voranmeldungen
[i]Ausführlicher Beitrag s. NWB YAAAG-72814 Bekommt ein Steuerberater von seinem Mandanten nicht fristgerecht alle Informationen für die Abgabe von USt-Voranmeldungen (UStVA), ergibt sich für ihn eine Zwickmühle: Soll er besser eine UStVA mit geschätzten Werten fristgerecht abgeben als gar keine? Wenn er allerdings schuldhaft die Umsätze zu gering schätzt, können sich straf- oder bußgeldrechtliche Sanktionen ergeben. Die strafrechtliche Seite eines solchen Falls hat das 15 Ns 202 Js 49069/15) beurteilt. Für den Beratungsalltag ergeben sich hieraus wichtige Risikohinweise.
Ausführlicher Beitrag s. .
Gefahr straf- oder bußgeldrechtlicher Sanktionen bei falscher Schätzung
Die [i]Große Gefahr bei mehrfach zu niedriger SchätzungGefahr einer Sanktionierung ist besonders dann groß, wenn die schuldhaft zu niedrige Schätzung mehrfach erfolgt und ein einmaliges Versehen dann nicht begründbar ist. Aus diesem Grund ist das Voranmeldungsverfahren eine besondere Gefahrenquelle.
Der Besprechungsfall LG Leipzig (15 Ns 202 Js 49069/15)
Steuerberater S hat für seine Mandantin ohne hinreichende Angaben UStVA abgegeben. S hatte aufgrund der Angaben des Vorberaters zu Mandatsbeginn einen zu niedrigen Schätzwert...