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Zurechnung von Gaststättenumsätzen in Strohmann-Fällen
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Der BFH hatte darüber zu entscheiden, ob in den Fällen des Vorschiebens einer Strohfrau nach Entzug der Gaststätten-Konzession des eigentlichen Betreibers die Umsätze dem Hintermann oder der Strohfrau, die die Gaststättenerlaubnis nach § 2 GastG besitzt, für umsatzsteuerliche Zwecke zuzurechnen sind. Gerade im gastronomischen Bereich werden aus Gründen der Probleme mit der Gaststättenerlaubnis, aber auch aus sonstigen Gründen, etwa der Geldwäsche, oftmals Strohleute vorgeschoben.
I. Leitsätze (amtlich)
Durch die Rechtsprechung des BFH ist geklärt, dass Umsätze einer Gaststätte grundsätzlich demjenigen zuzurechnen sind, der Inhaber der Gaststättenerlaubnis ist und gegenüber dem Finanzamt als Inhaber auftritt. Daran hat die Abschaffung des § 15a GewO nichts geändert.
II. Sachverhalt
Der Sohn der Klägerin, A, führte bis zum Entzug seiner Gaststättenkonzession im Jahr 2001 ein Restaurant. Daraufhin erwarb die Klägerin noch im Jahr 2001 eine Konzession zum Betrieb einer Schank- und Speisewirtschaft gemäß § 2 GastG. Dabei pachtete A auch nach dem Entzug seiner Gaststättenerlaubnis die Räumlichkeiten des Restaurants von einer Brauerei und verpachtete diese, wie von der Brauerei erlaubt, an die Klägerin unter. Nach...