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Finanzgericht Düsseldorf  Urteil v. - 9 K 1541/17 Kg

Gesetze: EStG § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a, EStG § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c, EStG § 32 Abs. 4 Satz 2, EStG § 32 Abs. 4 Satz 3

Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung: Prüfung zur Steuerfachwirtin als angestrebtes Ausbildungsziel nach Ausbildung zur Steuerfachgehilfin

Leitsatz

  1. Die Ausbildung zur Steuerfachgehilfin und die angestrebte Prüfung zur Steuerfachwirtin nach der Teilnahme an einem Vorbereitungskurs stellen keinen zum erstmaligen Abschluss einer Berufsausbildung führenden einheitlichen Ausbildungsgang i.S.d. § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG dar, weil sich die für die Prüfung zur Steuerfachwirtin erforderliche berufspraktische Erfahrung von in der Regel mindestens 3 Jahren den notwendigen engen Zusammenhang zwischen den Ausbildungsgängen entfallen lässt.

  2. Die zwischenzeitliche Berufstätigkeit bei einem Steuerberater begründet wegen des nicht im Vordergrund stehenden Ausbildungscharakters kein Ausbildungsdienstverhältnis, das im Rahmen einer einheitlichen Erstausbildung mit der vorherigen Ausbildung zur Steuerfachgehilfin verknüpft werden könnte.

Fundstelle(n):
NAAAG-72887

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Finanzgericht Düsseldorf , Urteil v. 11.01.2018 - 9 K 1541/17 Kg

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