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Finanzgericht Hamburg Beschluss v. - 4 V 143/17

Gesetze: UZK Art. 33 Abs. 1 UZK Art. 33 Abs. 2 UZK Art. 45 Abs. 1 UZK Art. 45 Abs. 2 FGO § 69 EWGVO-2658/87 Anhang I Position 8525 EWGVO-2658/87 Anhang I Unterposition 8525 8019 EWGVO-2658/87 Anhang I Position 9022 EWGVO-2658/87 Anhang I Unterposition 9022 1200 EWGVO-2658/87 Anhang I Unterposition 9022 1300 EWGVO-2658/87 Anhang I Unterposition 9022 1400 EWGVO-2658/87 Anhang I Unterposition 9022 1900 EWGVO-2658/87 Anhang I Unterposition 9022 9020

Zollrecht - Gemeinsamer Zolltarif: Einreihung von Röntgenflachdetektoren, Antrag auf Aussetzung der Vollziehung einer verbindlichen Zolltarifauskunft

Leitsatz

1. Ein Antrag auf Aussetzung der Vollziehung einer verbindlichen Zolltarifauskunft nach Art. 33 Abs. 1, 1. Alt. UZK ist nach § 69 FGO i. V. m. Art. 45 UZK statthaft, da eine verbindliche Zolltarifauskunft unter der Geltung des UZK ein vollziehbarer und aussetzungsfähiger Verwaltungsakt ist.

2. Ein Panel für Röntgengeräte mit CMOS-Bildsensor mit Szintillator und Bildsignalelektronik zum Erzeugen eines Rohdatenbildes durch Umwandeln von Röntgenstrahlen in Lichtimpulse, sog. Röntgenflachdetektor, ist als Fernsehkamera in die Position 8525 KN, TARIC-Unterposition 8525 8019 900 einzureihen.

Fundstelle(n):
WAAAG-72871

Preis:
€5,00
Nutzungsdauer:
30 Tage
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Finanzgericht Hamburg, Beschluss v. 21.12.2017 - 4 V 143/17

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