OZG § 5

§ 5 IT-Sicherheit [1]

1Für die im Portalverbund und für die zur Anbindung an den Portalverbund genutzten IT-Komponenten werden die zur Gewährleistung der IT-Sicherheit erforderlichen Standards durch Rechtsverordnung des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat ohne Zustimmung des Bundesrates festgelegt. 2Die Einhaltung der Standards der IT-Sicherheit ist für alle Stellen verbindlich, die entsprechende IT-Komponenten nutzen. 3Von den in der Rechtsverordnung getroffenen Regelungen kann durch Landesrecht nicht abgewichen werden. 4§ 4 Absatz 2 gilt entsprechend.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
CAAAG-72817

1Anm. d. Red.: § 5 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 2668) mit Wirkung v. .