OZG § 11

§ 11 Übergangsregelung zum Einsatz des Datenschutzcockpits [1]

Bis zum Inkrafttreten des § 10 darf ein Datencockpit mit Zustimmung des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat in Pilotverfahren angewendet werden, in denen der Nutzer einen Antrag auf eine oder mehrere Verwaltungsleistungen stellt und dabei einwilligt, dass erforderliche Nachweise durch einen automatisierten Datenaustausch beigebracht werden.

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CAAAG-72817

1Anm. d. Red.: § 11 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 2250) mit Wirkung v. .