OZG § 12

§ 12 Übergangsregelungen zu § 3; Verordnungsermächtigungen [1]

(1) 1Für einen Übergangszeitraum von drei Jahren kann die Identifizierung und Authentifizierung sowie die bidirektionale Kommunikation der Nutzer im Sinne des § 2 Absatz 4 Nummer 1 für elektronische Verwaltungsleistungen im Portalverbund auch über die bisherigen Nutzerkonten und Postfächer der Länder oder eines Fachportals erfolgen. 2Die Frist nach Satz 1 beginnt an dem Tag, an dem das Bundesministerium des Innern und für Heimat im Einvernehmen mit dem IT-Planungsrat im Bundesgesetzblatt bekanntgibt, dass die Voraussetzungen für eine automatisierte Migration der Länderkonten auf das zentrale Bürgerkonto vorliegen. 3Das durch den Bund nach § 3 Absatz 1 Satz 1 bereitgestellte zentrale Bürgerkonto soll zu einer DeutschlandID weiterentwickelt werden.

(2) Die nach § 87a Absatz 6 der Abgabenordnung in der Steuerverwaltung bis einschließlich 31. Dezember 2019 eingesetzten sicheren Verfahren werden bundesweit zum Nachweis der Identität auf dem Vertrauensniveau „substantiell“ anerkannt.

(3) Abweichend von § 3 Absatz 3 ist von der Verwendung des einheitlichen Organisationskontos abzusehen, wenn für die Inanspruchnahme einer elektronischen Verwaltungsleistung und die sonstige elektronische Kommunikation ausnahmsweise ein höheres Vertrauensniveau erforderlich ist.

(4) Öffentliche Stellen sind von der Verpflichtung nach § 3 Absatz 3 bis einschließlich 31. Dezember 2031 ausgenommen in Bezug auf elektronische Verwaltungsleistungen, die der Durchführung

  1. der Verordnung (EU) 2021/1060 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Juni 2021 mit gemeinsamen Bestimmungen für den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds Plus, den Kohäsionsfonds, den Fonds für einen gerechten Übergang und den Europäischen Meeres-, Fischerei- und Aquakulturfonds sowie mit Haushaltsvorschriften für diese Fonds und für den Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds, den Fonds für die innere Sicherheit und das Instrument für finanzielle Hilfe im Bereich Grenzverwaltung und Visumpolitik (ABl L 231 vom , S. 159), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2023/435 des Europäischen Parlaments und des Rates vom zur Änderung der Verordnung (EU) 2021/241 in Bezug auf REPowerEU-Kapitel in den Aufbau- und Resilienzplänen und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1303/2013, (EU) 2021/1060 und (EU) 2021/1755 sowie der Richtlinie 2003/87/EG (ABl L 63 vom , S. 1) geändert worden ist,

  2. der Verordnung (EU) 2021/2115 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 2. Dezember 2021 mit Vorschriften für die Unterstützung der von den Mitgliedstaaten im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik zu erstellenden und durch den Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) zu finanzierenden Strategiepläne (GAP-Strategiepläne) und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 sowie der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 (ABl L 435 vom , S. 1), die zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU) 2022/648 der Kommission vom 15. Februar 2022 (ABl L 119 vom , S. 1) geändert worden ist, und

  3. der Verordnung (EU) 2021/2116 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 2. Dezember 2021 über die Finanzierung, Verwaltung und Überwachung der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 (ABl L 435 vom , S. 187), die zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU) 2022/1408 der Kommission vom 16. Juni 2022 (ABl L 216 vom , S. 1) geändert worden ist, dienen.

(5) Wird der Nachweis der Identität nach § 3 Absatz 4 Nummer 1 Buchstabe b erbracht, so kann die spätere Authentisierung des Nutzers auch durch Authentisierungsmittel nach § 10 Absatz 3a des Personalausweisgesetzes erfolgen.

Fundstelle(n):
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CAAAG-72817

1Anm. d. Red.: § 12 angefügt gem. Gesetz v. (BGBl 2024 I Nr. 245) mit Wirkung v. .