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Rechnungen: Korrekturen rückwirkend möglich
Bisher mussten Unternehmen bei Steuernachforderungen wegen falscher Eingangsrechnungen 6 % Nachzahlungszinsen zahlen, auch wenn eine berichtigte Rechnung vorgelegt werden konnte. Der NWB AAAAF-89048) entschieden, dass eine berichtigte Rechnung auf den Zeitpunkt der ursprünglichen Rechnungsstellung zurückwirkt, so dass keine Strafzinsen entstehen. Die Berichtigung muss aber bis zum Ende der letzten mündlichen Verhandlung mit dem Finanzamt vorgelegt werden.