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Karenzentschädigung | Rücktritt vom nachvertraglichen Wettbewerbsverbot
Bei einem nachvertraglichen Wettbewerbsverbot (§§ 74 ff. HGB) ist die Karenzentschädigung die Gegenleistung für die Unterlassung von Konkurrenztätigkeit. Erbringt eine Vertragspartei ihre Leistung nicht, kann die andere Vertragspartei vom Wettbewerbsverbot zurücktreten, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt (§§ 323 ff. BGB) sind. Ein solcher Rücktritt entfaltet Rechtswirkungen erst für die Zeit nach dem Zugang der Erklärung (ex nunc).
Das BAG bestätigt die Entscheidung des LAG Nürnberg [i]Lexikon „Konkurrenzverbot“ NWB YAAAD-14658 (Urteil v. - 4 Sa 564/16 NWB HAAAG-61876; EN, NWB 46/2017 S. 3482), das die Erklärung des klagenden Mitarbeiters gegenüber seiner ehemaligen Arbeitgeberin, er fühle sich ab sofort nicht mehr an das arbeitsvertraglich vereinbarte Wettbewerbsverbot gebunden, weil diese ihm die Karenzentschädigung nicht gezahlt h...