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Anforderungen an die Leistungsbeschreibung in Rechnungen im Niedrigpreissegment
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Das Hessische FG hat in zwei Urteilen darüber entschieden, wie genau die Leistungsbeschreibung in Rechnungen erfolgen muss, damit eine eindeutig und leicht nachprüfbare Leistungsbeschreibung für die Finanzverwaltung gegeben ist und somit der Vorsteuerabzug gemäß § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i. V. mit § 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 5 UStG gewährt werden kann. Beide Entscheidungen bezogen sich auf Einzelhändler im Niedrigpreissegment. Dabei vertrieb der eine Steuerpflichtige Damenoberbekleidung, insbesondere T-Shirts und Blusen () und der andere Modeschmuck, Uhren und Accessoires (). In beiden Fällen hat das Hessische FG nach erfolgter Verweigerung des Vorsteuerabzugs gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO die Revision zugelassen.
I. Leitsätze (nicht amtlich)
Auch im Niedrigpreissektor erfordert der Vorsteuerabzug, dass eine Rechnung vorliegt, die die gelieferten Gegenstände derart genau beschreibt, dass eine Identifikation für die Finanzverwaltung eindeutig und leicht möglich ist. Dabei ist eine Bezugnahme auf entsprechende Belege außerhalb der Rechnung möglich. Welche Angaben somit erfolgen müssen, ist eine Frage des Einzelfalls, die sich danach beantwortet, was für die Identifizier...