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BBK Nr. 4 vom

Incentive-Reisen an Geschäftspartner

Julia Breer und Karin Goy

Den ausführlichen Beitrag finden Sie .

I. Incentive-Reise als Belohnung zum vereinbarten Entgelt

Bei einer Incentive-Reise im sachlichen und zeitlichen Zusammenhang mit Lieferungen oder Leistungen, z. B. in Form eines Verkaufswettbewerbs, wird die Reise als Form eines Preisnachlasses gewertet. In diesem Fall sind die Fahrt- und Unterbringungskosten für die Reise beim Zuwendenden als Betriebsausgaben abzugsfähig. Bewirtungsaufwendungen sind i. H. von 70 % der angemessenen und nachgewiesenen Kosten abzugsfähig.

Somit wird ertragsteuerlich nicht die Betriebseinnahme der Lieferung oder Leistung beim Zuwendenden durch die Sachzuwendung gekürzt, sondern die Kosten der Reise werden unabhängig als Betriebsausgaben abgezogen.

Die Zuwendung kann in den Anwendungsbereich des § 37b EStG fallen: Die Incentive-Reise ist in diesem Fall eine betrieblich veranlasste Zuwendung, die zusätzlich zur ohnehin vereinbarten Leistung bzw. Gegenleistung erbracht wird. Beim Empfänger der Reise führt diese zu einer steuerpflichtigen Einnahme. Der Zuwendende hat nach § 37b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG die Möglichkeit, die Einkommensteuer der Sachzuwendung mit einem Pauschalsteuersatz von 30 % für den Empfänger zu übernehmen. Der Zuwendende muss den Emp...

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