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Steuerrecht | Abzinsungsertrag kann Zinsschranke vermeiden
Der Ertrag aus der Abzinsung einer Verbindlichkeit ist ein Zinsertrag im Sinne der Zinsschranke. Er kann daher mit den Zinsaufwendungen verrechnet werden, so dass sich der Zinssaldo mindert und die Freigrenze von 2.999.999 € nicht überschritten wird.
Im Streitfall ergab sich aus der Abzinsung von unverzinslichen Verbindlichkeiten i. S. von § 6 Abs. 1 Nr. 3 EStG ein Abzinsungsertrag von ca. 3,9 Mio. € im Streitjahr 2009. Der Zinsaufwand 2009 von [i]Abzinsungsertrag 3,9 Mio. € und Zinsaufwand 5,4 Mio. €2,8 Mio. € und der Zinsvortrag zum von ca. 2,6 Mio. € ergaben Zinsaufwendungen i. S. von § 4h EStG von zusammen 5,4 Mio. €. Das FA ging von einer Anwendbarkeit der Zinsschranke aus und beschränkte den Zinsaufwand auf 30 % des EBITDA.
[i]Verrechnung des Abzinsungsertrags mit Zinsaufwand und ZinsvortragDas FG gab der Klägerin Recht und ließ eine Verrechnung des Abzinsungsertrags von 3,9 Mio. € mit dem Zinsaufwand von 5,...