BSG Urteil v. - B 12 P 1/16 R

Soziale Pflegeversicherung - Beitragszuschlag für Kinderlose - nichteheliche Lebensgemeinschaft nicht vom pflegeversicherungsrechtlichen Stiefelternbegriff erfasst - Privilegierung der Ehe - Verfassungsmäßigkeit

Leitsatz

Der pflegeversicherungsrechtliche Begriff der Stiefeltern erfasst nicht Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft, sondern setzt die Eheschließung mit einem Elternteil leiblicher oder angenommener Kinder voraus.

Gesetze: § 56 Abs 3 Nr 2 SGB 1 vom , § 26 Abs 2 Halbs 1 SGB 4, § 44a Abs 3 SGB 11, § 55 Abs 3 S 1 SGB 11 vom , § 55 Abs 3 S 2 SGB 11 vom , § 55 Abs 3a Nr 2 SGB 11 vom , § 7 Abs 3 Nr 1 PflegeZG, § 24b EStG, Art 3 Abs 1 GG, Art 6 Abs 1 GG

Instanzenzug: SG Mainz Az: S 14 P 66/14 Urteilvorgehend Landessozialgericht Rheinland-Pfalz Az: L 5 P 19/15 Urteil

Tatbestand

1Der Kläger wendet sich gegen die Erhebung des Beitragszuschlags für Kinderlose in der sozialen Pflegeversicherung (sPV).

2Der 1968 geborene Kläger lebte von 1996 bis 2013 mit seiner damaligen Lebensgefährtin und deren 1991 und 1994 geborenen leiblichen Kindern zusammen. Vom bis zum war er Mitglied der beklagten Pflegekasse. Während dieser Zeit führte die Arbeitgeberin des Klägers für ihn um den Beitragszuschlag für Kinderlose erhöhte Beiträge zur sPV ab. Seinen im Februar 2014 gestellten Antrag auf Erstattung dieser Beitragszuschläge lehnte die Beklagte ab (Bescheid vom ; Widerspruchsbescheid vom ).

3Das SG Mainz hat die Klage abgewiesen (Urteil vom ). Das LSG Rheinland-Pfalz hat die Berufung zurückgewiesen. Der Kläger sei nicht verheiratet und damit nicht als Stiefvater von der Erhebung des Beitragszuschlags befreit gewesen. Eine Erweiterung des Stiefelternbegriffs auf Partner nichtehelicher Lebensgemeinschaften sei ausgeschlossen, weil § 55 Abs 3a Nr 2 SGB XI ausdrücklich vom Erfordernis einer Eheschließung mit dem leiblichen Elternteil ausgehe. Der Gleichheitssatz des Art 3 Abs 1 GG sei nicht verletzt. Wegen des durch Art 6 Abs 1 GG für die Ehe geschaffenen Schutz- und Förderauftrags sei der Gesetzgeber berechtigt, die Ehe als rechtlich verbindliche und in besonderer Weise mit gegenseitigen Einstandspflichten ausgestaltete dauerhafte Paarbeziehung gegenüber anderen Lebensformen zu begünstigen (Urteil vom ).

4Mit seiner Revision rügt der Kläger die Verletzung des § 55 Abs 3 S 2 SGB XI. Bei verfassungskonformer Auslegung sei auch dann von einer Stiefelterneigenschaft auszugehen, wenn der leibliche Elternteil und sein Partner eine auf Dauer angelegte Partnerschaft mit gegenseitigem Einstandswillen führten und gemeinsam Unterhaltsleistungen für die Kinder sowie deren Erziehung erbringen würden. § 55 Abs 3a Nr 2 SGB XI, der nur in Bezug auf die Altersgrenze an die Eheschließung anknüpfe, stehe dem nicht entgegen. Unabhängig davon gehe mit der Begründung eines gemeinsamen Haushalts der einkommensteuerrechtliche Entlastungsbetrag (§ 24b Einkommensteuergesetz <EStG>) verloren.

5Der Kläger beantragt,die Urteile des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom und des Sozialgerichts Mainz vom aufzuheben sowie den Bescheid der Beklagten vom in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, die in der Zeit vom bis gezahlten Beiträge zur sozialen Pflegeversicherung in der Höhe der Summe der darin enthaltenen Beitragszuschläge für Kinderlose zu erstatten.

6Die Beklagte beantragt schriftsätzlich,die Revision zurückzuweisen.

7Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend.

Gründe

8Die zulässige Revision ist unbegründet (§ 170 Abs 1 S 1 SGG). Das LSG hat die Berufung gegen das die Klage abweisende Urteil des SG zu Recht zurückgewiesen. Die Ablehnung der Beitragserstattung im Bescheid der Beklagten vom in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom ist rechtmäßig.

9Nach § 26 Abs 2 Halbs 1 SGB IV sind zu Unrecht entrichtete Beiträge zu erstatten, es sei denn, dass der Versicherungsträger bis zur Geltendmachung des Erstattungsanspruchs aufgrund dieser Beiträge oder für den Zeitraum, für den die Beiträge zu Unrecht entrichtet worden sind, Leistungen erbracht oder zu erbringen hat. Die Voraussetzungen dieser Erstattungsnorm sind nicht erfüllt. Gemäß § 55 Abs 3 S 1 SGB XI in der hier maßgebenden Fassung des Kinder-Berücksichtigungsgesetzes vom (BGBl I 3448) erhöht sich der Beitragssatz nach § 55 Abs 1 und 2 SGB XI für kinderlose Mitglieder nach Ablauf des Monats, in dem sie das 23. Lebensjahr vollendet haben, um einen Beitragszuschlag in Höhe von 0,25 Beitragssatzpunkten. Diesen Beitragszuschlag für Kinderlose hatte der Kläger als Beschäftigter allein zu tragen (§ 58 Abs 1 S 3 SGB XI). Zwar gilt der erhöhte Beitragssatz ua nicht für Stiefeltern (§ 55 Abs 3 S 2 SGB XI iVm § 56 Abs 3 Nr 2 SGB I, hier idF des 4. Euro-Einführungsgesetzes vom <BGBl I 1983>). Der Kläger war aber nicht verheiratet und damit kein Stiefvater der leiblichen Kinder seiner Lebensgefährtin (dazu 1.). Dem Erfordernis einer Ehe mit dem Elternteil leiblicher oder angenommener Kinder steht weder Einkommensteuer- (dazu 2.) noch Verfassungsrecht entgegen (dazu 3.).

101. Wie der Senat bereits entschieden hat, sind Stiefeltern Ehegatten in Bezug auf nicht zu ihnen in einem Kindschaftsverhältnis stehende leibliche oder angenommene Kinder des anderen Ehegatten ( - BSGE 99, 15 = SozR 4-3300 § 55 Nr 1, RdNr 16). Es kann dahinstehen, ob sich diese Beurteilung bereits aus dem Wortsinn ergibt (vgl aber www.duden.de, wonach "Stiefvater" als "Mann, der mit der leiblichen Mutter eines Kindes verheiratet ist und die Stelle des Vaters einnimmt", bezeichnet wird), der ihr jedenfalls nicht entgegensteht. Sie folgt zumindest aus der Gesetzessystematik (dazu a) und der Entstehungsgeschichte des § 55 Abs 3a SGB XI (dazu b). Der mit der Zuschlagsfreiheit von Stiefeltern verfolgte Zweck zwingt zu keinem anderen Ergebnis (dazu c).

11a) § 55 Abs 3 S 2 SGB XI über die vom Beitragszuschlag befreiten Personen nimmt ausdrücklich auf § 56 Abs 3 Nr 2 SGB I Bezug, wonach als Eltern auch Stiefeltern gelten. Im Rahmen der Sonderrechtsnachfolge ist anerkannt, dass Stiefeltern nur die Ehegatten des leiblichen Elternteils oder des Adoptivelternteils sind (vgl - SozR 3-3100 § 45 Nr 3 S 9 zum korrespondierenden Begriff des Stiefkindes; Siefert in Kasseler Komm, § 56 SGB I RdNr 24, 29, Stand März 2016; Wagner in jurisPK-SGB I, 2. Aufl 2011, § 56 RdNr 23, 29; Lebich in Hauck/Noftz, SGB I, K § 56 RdNr 12, 15, Stand Dezember 2005; Baier in Krauskopf, Soziale Krankenversicherung, Pflegeversicherung, § 56 SGB I RdNr 18, Stand Januar 2017). Weshalb trotz dieser Verweisung der Begriff der Stiefeltern unterschiedlich auszulegen sein soll, ist nicht zu erkennen.

12Zudem ist § 55 Abs 3a Nr 2 SGB XI zu beachten. Nach dieser zum durch das Pflege-Weiterentwicklungsgesetz vom (BGBl I 874) eingeführten Vorschrift gehören zu den Eltern iS des § 55 Abs 3 S 2 SGB XI Stiefeltern nicht, wenn das Kind zum Zeitpunkt der "Eheschließung" mit dem Elternteil des Kindes bereits die in § 25 Abs 2 SGB XI vorgesehenen Altersgrenzen erreicht hat (Alt 1) oder wenn das Kind vor Erreichen dieser Altersgrenzen nicht in den gemeinsamen Haushalt mit dem Mitglied aufgenommen worden ist (Alt 2). Beide Tatbestandsvarianten knüpfen an eine Eheschließung an (Baumeister in BeckOK SozR, § 55 SGB XI RdNr 19.2, Stand ; aA SG Mainz Urteil vom - S 14 P 39/14 - Juris RdNr 24). Damit Stiefeltern vom Beitragszuschlag für Kinderlose verschont bleiben, müssen sowohl die Ehe geschlossen und das Kind in den gemeinsamen Haushalt aufgenommen worden sein, bevor das Kind die Altersgrenzen erreicht hat (Mecke in jurisPK-SGB XI, 2. Aufl 2017, § 55 RdNr 27). Ein gesetzestechnischer Grund, die ausdrückliche Anknüpfung an die Eheschließung bei der zweiten Tatbestandsvariante zu wiederholen, besteht nicht. § 55 Abs 3a Nr 2 SGB XI dahin auszulegen, dass beide Tatbestandsvarianten unabhängig nebeneinanderstünden, zur Begründung der Stiefelterneigenschaft also entweder die Eheschließung oder nur die Aufnahme des Kindes in den gemeinsamen Haushalt ausreicht, überzeugt auch vor dem Hintergrund der Gesetzgebungsgeschichte des § 55 Abs 3a Nr 2 SGB XI nicht (dazu sogleich unter b).

13Darüber hinaus knüpft das Recht der sPV auch im Zusammenhang mit dem zum durch das Gesetz zur besseren Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf vom (BGBl I 2462) eingeführte Pflegeunterstützungsgeld an einen auf Ehegatten beschränkten Stiefelternbegriff an. Diese Leistung wird nach § 44a Abs 3 SGB XI Beschäftigten als Ausgleich für entgangenes Arbeitsentgelt für kurzzeitige Arbeitsverhinderungen gemäß § 2 Pflegezeitgesetz (PflegeZG) gewährt, die erforderlich sind, um für einen pflegebedürftigen nahen Angehörigen in einer akut aufgetretenen Pflegesituation eine bedarfsgerechte Pflege zu organisieren oder eine pflegerische Versorgung in dieser Zeit sicherzustellen. "Nahe Angehörige" iS des PflegeZG sind nach dessen § 7 Abs 3 in der vom bis zum gültigen Fassung des Pflege-Weiterentwicklungsgesetzes vom (BGBl I 874) Großeltern, Eltern und Schwiegereltern (Nr 1) sowie die Kinder, Adoptiv- oder Pflegekinder und die Kinder, Adoptiv- oder Pflegekinder des Ehegatten oder Lebenspartners (Nr 3). Mit Wirkung zum ist § 7 Abs 3 Nr 1 PflegeZG durch das Gesetz zur besseren Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf vom (BGBl I 2462) um die "Stiefeltern" ergänzt worden. Damit sollte dem Näheverhältnis zwischen Kindern und Stiefeltern Rechnung getragen und die auf Erwachsenenseite bestehende Lücke geschlossen werden, nachdem Stiefkinder bereits im bisherigen PflegeZG als nahe Angehörige berücksichtigt waren (BT-Drucks 18/3124 S 41 zu Art 2 Nr 6 Buchst a und b). Wenn Stiefkinder aber Kinder, Adoptiv- oder Pflegekinder des Ehegatten oder Lebenspartners sind, kann auch nur ein Ehegatte oder Lebenspartner Stiefelternteil sein.

14b) Die Gesetzeshistorie des § 55 Abs 3a Nr 2 SGB XI über die von der Befreiung vom Beitragszuschlag ausgenommenen Stiefeltern bestätigt dieses Ergebnis. Mit dieser Vorschrift wurde "klargestellt", dass die Zuschlagsfreiheit von Stiefeltern ebenfalls an eine Betreuungs- und Erziehungsleistung anknüpft und deshalb voraussetzt, dass die Stiefelterneigenschaft zu einem Zeitpunkt erlangt worden ist, in dem das Kind noch nicht erwachsen und wirtschaftlich selbstständig war (BT-Drucks 16/8525 S 99 zu Art 1 Nr 34). Anlass für diese "Klarstellung" war die Rechtsprechung des Senats zu § 55 Abs 3 S 2 SGB XI, dass die Eigenschaft als Stiefeltern nicht von einer dem Stiefkind gegenüber erbrachten Betreuungs- und Erziehungsleistung abhängig ist ( - BSGE 99, 15 = SozR 4-3300 § 55 Nr 1, RdNr 17). Dem Ziel des Gesetzgebers, die Voraussetzungen für eine Zuschlagsfreiheit von Stiefeltern zu verschärfen, entspricht es, für diese sowohl die Eheschließung als auch die Aufnahme des Kindes in den gemeinsamen Haushalt zu fordern. Unabhängig davon hat der Senat bereits in der genannten Entscheidung Stiefeltern als Personen beschrieben, die mit einem leiblichen Elternteil oder Adoptivelternteil verheiratet sind (aaO, RdNr 16). Hätte der Gesetzgeber auch dieser Einschätzung nicht folgen wollen, wäre dies ebenfalls in den Gesetzesmaterialien zum Ausdruck gebracht worden.

15c) Eine andere Beurteilung ist nicht durch den mit der Zuschlagsfreiheit von Stiefeltern verfolgten Zweck geboten. § 55 Abs 3 SGB XI dient der Umsetzung des - BVerfGE 103, 242 = SozR 3-3300 § 54 Nr 2), mit dem beitragsrechtliche Vorschriften des SGB XI für mit Art 3 Abs 1 iVm Art 6 Abs 1 GG nicht vereinbar erklärt wurden, soweit Mitglieder der sPV, die Kinder betreuen und erziehen, mit einem gleich hohen Beitrag wie Mitglieder ohne Kinder belastet werden (BT-Drucks 15/3671 S 1 und 4). Zwar erbringen auch Personen, die mit einem Elternteil leiblicher oder angenommener Kinder nicht verheiratet sind, Betreuungs- und Erziehungsleistungen. Deren Befreiung vom Beitragszuschlag für Kinderlose wäre daher mit der vom BVerfG geforderten Beitragsgerechtigkeit zweifellos vereinbar, ist deshalb aber nicht zwingend vorzusehen. Die Zuschlagsfreiheit knüpft gerade nicht an die tatsächliche Betreuung und Erziehung von Kindern, sondern allein an die Elterneigenschaft iS des § 55 Abs 3 S 2 SGB XI an. Daher gelten auch Eltern, deren Kind nicht mehr lebt, nicht als kinderlos (BT-Drucks 15/3671 S 6 zu Art 1 Nr 1; vgl auch - BSGE 99, 15 = SozR 4-3300 § 55 Nr 1, RdNr 18). Wer einmal vom Beitragszuschlag befreit worden ist, bleibt auf Dauer befreit (BT-Drucks 16/8525 S 99 zu Nr 34 Buchst b).

162. Der Kläger kann sich nicht auf den einkommensteuerrechtlichen Entlastungsbetrag für Alleinerziehende (§ 24b EStG) berufen. Zwar trifft es zu, dass der Entlastungsbetrag nur alleinstehenden Steuerpflichtigen gewährt wird (Abs 1 S 1) und alleinstehend nur ist, wer keine Haushaltsgemeinschaft mit einer anderen volljährigen Person bildet (Abs 3 S 1). Daher wird der Entlastungsbetrag auch dann nicht gewährt, wenn der Steuerpflichtige eine Haushaltsgemeinschaft mit seinem nichtehelichen Lebensgefährten bildet (vgl Loschelder in Schmidt, EStG, 36. Aufl 2017, § 24b RdNr 21). Indes soll der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende nicht die Erziehung und Betreuung von Kindern honorieren. Ziel des Entlastungsbetrags ist vielmehr, die höheren Kosten für die eigene Lebens- und Haushaltsführung der (echten) Alleinerziehenden abzugelten, die einen gemeinsamen Haushalt nur mit ihren Kindern und keiner anderen erwachsenen Person führen, die tatsächlich oder finanziell zum Haushalt beiträgt (BT-Drucks 15/3339 S 11 zu Nr 3).

173. Die beitragsrechtliche Ungleichbehandlung von Personen, die mit einem Elternteil leiblicher oder angenommener Kinder nicht verheiratet sind, gegenüber den Ehegatten dieser Elternteile ist verfassungsgemäß. Der Gesetzgeber verfügt über einen großen Spielraum bei der Ausgestaltung eines verfassungskonformen Beitragsrechts in der sPV ( - BVerfGE 103, 242, 263, 269 ff = SozR 3-3300 § 54 Nr 2 S 16 und 21 f). Indem nur verheiratete Stiefeltern von § 55 Abs 3 S 2 SGB XI erfasst sind, hat der Gesetzgeber die äußersten Grenzen seiner Gestaltungsfreiheit gewahrt. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass zwischen leiblichen Eltern oder Adoptiveltern und ihren Kindern eigenständige Rechtsbeziehungen, insbesondere Pflichten zu Unterhalt und elterlicher Sorge (§§ 1601, 1626 Abs 1 S 1, 1754, 1770 BGB) bestehen, und dass das durch die Ehe zwischen dem Elternteil und dem Stiefelternteil vermittelte rechtliche Band eine ausreichende Grundlage für die typisierende Annahme des Gesetzgebers bildet, dass der Stiefelternteil in Kenntnis dieser Rechtsbeziehungen die besondere Elternverantwortung seines Ehepartners mitübernimmt.

18Unabhängig davon ist bei der Ausgestaltung des Beitragsrechts auch das öffentliche Interesse an einer möglichst einfach handhabbaren Beitragsberechnung durch die Einzugsstellen auch unter den Bedingungen der Massenverwaltung zu beachten (vgl - BSGE 108, 63 = SozR 4-2500 § 229 Nr 12, RdNr 38). Bei der Ordnung von Massenerscheinungen können typisierende und generalisierende Regelungen notwendig sein (vgl - BSGE 116, 241 = SozR 4-2500 § 229 Nr 18, RdNr 23). Art 3 Abs 1 iVm Art 6 Abs 1 GG ist daher in Bezug auf die Ausgestaltung des Beitragsrechts der sPV erst dann verletzt, wenn der Gesetzgeber die Grenzen zulässiger Typisierung überschreitet (vgl - SozR 4-3300 § 55 Nr 3 RdNr 9). Ob und in welchem Umfang ein Kind tatsächlich betreut wird, lässt sich regelmäßig nur schwer feststellen und nachweisen ( - BSGE 99, 15 = SozR 4-3300 § 55 Nr 1, RdNr 20). Eine bestehende Ehe ist dagegen ein in der Verwaltungspraxis einfach zu handhabendes Kriterium.

19Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183, 193 Abs 1 SGG.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:



ECLI Nummer:
ECLI:DE:BSG:2017:051217UB12P116R0

Fundstelle(n):
DStR 2018 S. 1870 Nr. 36
QAAAG-72231