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Bilanzsteuerrecht | Keine Rückstellung für sog. Nachteilsausgleich bei Altersteilzeit
Das lässt sich wie folgt zusammenfassen: (1) Arbeitgeber dürfen hinsichtlich laufender Altersteilzeitarbeitsverträge keine Rückstellungen für den sog. Nachteilsausgleich gem. § 5 Abs. 7 TV ATZ bilden. (2) Ein Arbeitgeber, der Jubiläumsrückstellungen in seiner Bilanz zum anhand der Pauschalwerttabelle des (BStBl 1999 I S. 434) bemessen hatte, darf später im Rahmen einer noch „offenen“ Veranlagung für das Jahr 2005 zur Anwendung der im (BStBl 2008 I S. 1013) veröffentlichten Pauschalwerttabelle übergehen.
Das Finanzamt hatte die ratierliche Ansammlung der Rückstellung [i]Zeidler/Mißbach, Rückstellungen in der Steuerbilanz, infoCenter NWB SAAAD-82733 für den sog. Nachteilsausgleich verlangt, während die Klägerin jeweils im Jahr des Abschlusses von Altersteilzeitverträgen eine abgezinste Einmalzuführung vorgen...