NWB Nr. 7 vom Seite 377

Annäherung in kleinen Schritten?

Reinhild Foitzik | Verantw. Redakteurin | nwb-redaktion@nwb.de

Wenn die Vergangenheit einen einholt

Es war absehbar, dass die Rückabwicklung der sog. Bauträgerfälle die Praxis noch lange beschäftigen würde. Ein besonderer „Knackpunkt“ von Anfang an ist die Übergangsregelung für Altfälle (Stichtag: ) in § 27 Abs. 19 UStG. Die Norm ermöglicht es, bei Rückerstattung der gezahlten Steuern an den nur vermeintlichen Steuerschuldner (Bauträger) den eigentlichen Steuerschuldner (Bauhandwerker) nachträglich belasten zu können. Geschaffen also, um die befürchteten erheblichen Steuerausfälle zu verhindern, hebelt die Vorschrift teilweise den eigentlich vorgesehenen Vertrauensschutz aus. Im Februar letzten Jahres dann eine erste Annäherung: In zwei verbundenen Grundsatzentscheidungen urteilt der Bundesfinanzhof, die Regelung sei unter bestimmten Voraussetzungen anzuwenden. Aber nur, wenn die Befugnis des Finanzamts zur Änderung der Umsatzsteuerfestsetzung gegen den Leistenden voraussetzt, dass diesem ein abtretbarer Anspruch auf Zahlung der gesetzlich entstandenen Umsatzsteuer gegen den Leistungsempfänger tatsächlich zusteht. Der Bauhandwerker wird auf diese Weise vollständig von der Umsatzsteuer auf seine Leistungen entlastet; er steht dann so, wie er stünde, wenn alles von vornherein richtig beurteilt worden wäre. Mit Schreiben vom hat das Bundesfinanzministerium daraufhin sein Schreiben aus dem Jahr 2014 überarbeitet. Ein weiterer Schritt der Annäherung? Das sehen Hammerl/Fietz auf kritisch, wirken die Ausführungen auf sie eher profiskalisch. Erste finanzgerichtliche Urteile zur überarbeiteten Finanzverwaltungsposition bestätigen diesen Eindruck. Womit wir wieder am Anfang wären, die Rückabwicklung der sog. Bauträgerfälle wird die Praxis noch lange beschäftigen.

Wieder in den Fokus gerückt ist die Vorfälligkeitsentschädigung. Hintergrund ist die andauernde Niedrigzinsphase, die zahlreiche Darlehensnehmer veranlasst, sich von hochverzinsten Altverträgen durch vorzeitige Rückzahlung zu trennen. In aller Regel hat der Darlehensnehmer dann dem Darlehensgeber denjenigen Schaden zu ersetzen, der diesem aus der vorzeitigen Kündigung entsteht – die Vorfälligkeitsentschädigung. Wann diese rechtswirksam vereinbart ist bzw. wann ein Rückforderungsanspruch besteht, hat Welker in NWB 24/2016 S. 1818 erläutert. In dieser Ausgabe widmet sich Joachimsthaler auf der Frage, ob und wie die Vorfälligkeitsentschädigung steuerlich berücksichtigungsfähig ist und deckt dabei einige Fallstricke auf.

Auf einen Fallstrick der Finanzgerichtsordnung macht Böwing-Schmalenbrock in unserer Rubrik „Fokus Finanzgericht“ aufmerksam. Ergeht zwischen Urteilsverkündung und Urteilszustellung ein Änderungsbescheid, kann dieser nicht mit einem Einspruch angefochten werden. Was stattdessen zu veranlassen ist, erfahren Sie auf .

Beste Grüße

Reinhild Foitzik

Fundstelle(n):
NWB 2018 Seite 377
NWB EAAAG-72073