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Fallstrick: Änderungsbescheid nach Urteilsverkündung
Ein Einspruch gegen einen Änderungsbescheid, der gem. § 68 FGO zum Gegenstand eines finanzgerichtlichen Verfahrens geworden ist, ist unzulässig. Dieser Grundsatz gilt auch dann, wenn der Änderungsbescheid zwischen Urteilsverkündung und Urteilszustellung ergeht. In diesem Fall kann eine Überprüfung des Änderungsbescheids nur mit dem Rechtsmittel gegen das FG-Urteil erlangt werden.
Sachverhalt:
In einem FG-Verfahren über einen Einkommensteuerbescheid wird anschließend an die mündliche Verhandlung im Dezember 2015 das Urteil verkündet. Dessen Zustellung an die Beteiligten erfolgte nach Abfassung der Urteilsgründe im Mai 2016. Zwischenzeitlich hatte das Finanzamt den Einkommensteuerbescheid nochmals geändert. Rechtsschutz?
Grundsatz:
[i]§ 68 FGO schließt Einspruch aus!Wird ein vor dem Finanzgericht angefochtener Bescheid nach Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung geändert oder ersetzt, so wird der neue Verwaltungsakt nach § 68 Satz 1 FGO (ohne weiteres) zum Verfahrensgegenstand und das Finanzgericht hat über den Bescheid in seiner geänderten Fassung zu befinden. Entsprechend können (nur) in diesem Verfahren Einwendungen gegen die geänderten Besteuerungsgrundlagen geltend gemacht werden; ein Einspruch gegen den Än...