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BFH 24.10.2017 VIII R 35/15, StuB 3/2018 S. 117

Einkommensteuer | Zum Termingeschäfte i. S. des § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Buchst. a EStG

(1) Ein auf Differenzausgleich gerichtetes Devisentermingeschäft kann auch vorliegen, wenn das Gegengeschäft dem Eröffnungsgeschäft nachfolgt. Jedoch müssen beide Geschäfte derart miteinander verknüpft sein, dass der auf die Realisierung einer positiven oder negativen Differenz aus Eröffnungs- und Gegengeschäft gerichtete Wille der Vertragsbeteiligten ersichtlich ist. Es genügt nicht, dass dem Eröffnungsgeschäft tatsächlich ein Gegengeschäft nachfolgt, das dessen Erfüllung dient. (2) § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG in der im Streitjahr 2011 geltenden Fassung unterfallen keine Fremdwährungsgeschäfte, bei denen die Veräußerung früher erfolgt als der Erwerb (sog. Leerverkäufe; Bezug: § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Buchst. a, § 22 Nr. 2, § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG).

Praxishinweise

Zu den Einkünften aus Kapitalvermögen gehört u. a. nac...BGBl 2016 I S. 3000

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