Verpflichtungsübernahmen und Schuldbeitritte …
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Die Vorschriften der §§ 4f, 5 Abs. 7 EStG regeln die steuerbilanziellen Folgen von Verpflichtungsübernahmen, Schuldbeitritten und Erfüllungsübernahmen beim Altschuldner und beim Neuschuldner. Ausgenommen davon sind kleinere und mittlere Betriebe i. S. des § 7g EStG. Mit dem AIFM-Steuer-Anpassungsgesetz vom hatte der Gesetzgeber – vor dem Hintergrund mehrerer BFH-Urteile zum entgeltlichen Transfer von Verpflichtungen, für die steuerlich Ansatzverbote oder Ansatz- oder Bewertungsbeschränkungen bestehen – für übernommene Verpflichtungen beim Übernehmenden einen steuerlichen Bewertungsvorbehalt sowie beim ursprünglich Verpflichteten eine über 15 Jahre gestreckte Verteilung von Aufwendungen („Abschaffungsverluste“, falls die Gegenleistung höher als die bislang in der steuerlichen Gewinnermittlung passivierte Verpflichtung ist) angeordnet. In dem erläutert die Finanzverwaltung die komplexen Regelungen, greift dabei viele umstrittene Themenkomplexe auf, lässt aber auch einige Zweifelsfragen offen, wie der Beitrag von Adrian und Fey ab zeigt.
Quo vadis, Sanierungssteuerrecht?
Der Beschluss des Großen Senats des hat das Ende des sog. Sanierungserlasses besiegelt. Die entstandene Rechtsunsicherheit für die sanierungsbedürftigen Unternehmen bezüglich der steuerlichen Behandlung ihrer Sanierungsgewinne hat den Gesetzgeber auf den Plan gerufen. In fast unglaublich kurzer Zeit wurden § 3a EStG und § 7b GewStG sowie weitere Vorschriften im Umfeld eingeführt bzw. geändert. Der Übergang zur neuen Rechtslage hängt jedoch noch von dem Ergebnis der Notifizierung der Europäischen Kommission ab. Auch für die Übergangszeit bis zum hat der BFH durch zwei Urteile nun den Weg zu einem geordneten Sanierungssteuerrecht noch steiniger gemacht. Danach stellen auch die Übergangsregelungen des einen Verstoß gegen den Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung dar. Weiss erläutert ab die Situation.
IDW ES 6 – Anforderungen an Sanierungskonzepte
Bei beabsichtigter Sanierung eines sich nicht nur in einer vorübergehenden Krise befindenden Unternehmens ist das Vorliegen eines Sanierungskonzepts von großer Bedeutung. Das Vorliegen eines Konzepts kann etwa für die Frage der Strafbarkeit von Handlungen der Geschäftsführung, für Haftungsrisiken, für die Sanierungsbegleitung durch Kreditinstitute und daraus resultierende aufsichtsrechtliche Risiken oder für Anfechtungsrisiken bei Sanierungsvergleichen mit Gläubigern von Bedeutung sein. Das IDW hatte am den Entwurf einer Neufassung des IDW Standards „Anforderungen an Sanierungskonzepte“ veröffentlicht, der an den Kernanforderungen zur Erstellung von Sanierungskonzepten festhält. Willeke, Schädlich und Wons stellen den Entwurf ab dar.
Beste Grüße
Patrick Zugehör
Fundstelle(n):
StuB 3/2018 Seite 1
ZAAAG-71671