Berufsrecht | Anwaltsvertrag kann als Fernabsatzvertrag widerruflich sein (BRAK)
Anwaltsverträge können den Regeln für den Fernabsatz unterfallen
und als solche widerrufen werden. Auf eine entsprechende Entscheidung des BGH
macht die BRAK aktuell aufmerksam.
Hierzu führt die BRAK weiter aus:
Mit seinem nun veröffentlichten hat der BGH der Auffassung eine Absage erteilt, der Widerruf eines Anwaltsvertrags sei generell nicht gerechtfertigt, weil es primär um persönliche Dienstleistungen gehe.
Es entspreche der Lebenswirklichkeit, so der BGH, dass sich auch Rechtsanwälte moderner Vertriebsformen über Fernkommunikationsmittel, insbesondere über das Internet, bedienen; der Schutz der Verbraucher gebiete es, die Normen des Fernabsatzrechts auch hier anzuwenden.
Mit einer Anwendungsvoraussetzung für die Fernabsatzvorschriften hatte sich der BGH genauer zu befassen: Nach § 312b I 1 BGB a.F. konnte der Unternehmer darlegen, der Vertragsschluss sei nicht im Rahmen eines für den Fernabsatz organisierten Vertriebs- oder Dienstleistungssystems erfolgt.
Wann von einem solchen System die Rede sein kann, wenn es um das Angebot anwaltlicher Dienstleistungen geht, erörterte der BGH im Detail.
Im konkreten Fall hatte sich der Anwalt eines Strukturvertriebs bedient, der für ihn durch Weitergabe von Vollmachtsformularen und Fragebögen eine Vielzahl von Kapitalanlage-Mandaten akquirierte.
Quelle: BRAK, Nachrichten aus Berlin v. (il)
Fundstelle(n):
KAAAG-71663