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Alternative Streitbeilegung bei Online-/Offline-Dienstverträgen – neue Hinweispflichten auch für Steuerberater
Verstöße können abgemahnt werden
[i] www.brak.de Das Jahr 2016 markiert eine neue Richtung für die Streitbeilegungspraxis und damit einen neuen Weg abseits der staatlichen Gerichtsverfahren. Aktuell, im April, hat die Bundesrechtsanwaltskammer ihre Mitglieder bereits über die in diesem Zusammenhang geltenden neuen Pflichten informiert, initiiert vom europäischen Gesetzgeber. Zum einen müssen Rechtsanwälte seit Mitte Januar auf ihrer Homepage einen Link zur europäischen Onlinestreitbeilegungs-Plattform (OS-Plattform) vorsehen und ihre E-Mail-Adresse angeben, wenn sie Online-Dienstverträge mit Verbrauchern eingehen. Zum anderen müssen Rechtsanwälte ab dem sowohl bei Online- als auch bei Offline-Dienstverträgen auf ihrer Homepage oder in ihren AGB über die Möglichkeit einer Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren – bei der Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft in Berlin – informieren. Für Steuerberater sind diese Hinweispflichten ebenfalls von Bedeutung. Außerdem besteht von Unternehmerseite als Mandanten der Steuerberater gleichfalls Interesse an Informationen über die aktuelle Streitbeilegungspraxis.
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