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Keine doppelte Haushaltsführung bei Hauptwohnung am Arbeitsort
Vom Tatbestand her liegt der in § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 2 EStG gesetzlich definierten steuerlich relevanten doppelten Haushaltsführung ein intuitiv einleuchtendes Konzept zugrunde. Laienhaft formuliert, lebt ein Steuerpflichtiger an einem bestimmten Ort oder in einer Region – z. B. bei oder in Köln –, hat seine Arbeitsstätte allerdings in einiger Entfernung – etwa in Göttingen – und nutzt deshalb dort eine Zweitwohnung. Der Regelungstext umschreibt dies mit der Wendung, dass der Steuerpflichtige „außerhalb des Ortes seiner ersten Tätigkeitsstätte einen eigenen Hausstand unterhält und auch am Ort der ersten Tätigkeitsstätte [respektive vor 2014: am Beschäftigungsort] wohnt.“
In einer solchen Situation sind die im Gesetz näher umgrenzten „notwendige[n] Mehraufwendungen“ des Arbeitnehmers abzugsfähig oder vom Arbeitgeber respektive Dienstherrn steuerfrei nach § 3 Nr. 13 und 16 EStG erstattungsfähig. Beruflichen Bezug haben diese Kosten ob ihrer klaren Veranlassung durch die Arbeitstätigkeit, wobei es unterschiedliche Gründe für das Entstehen der Konstellation geben kann: Häufig wird sie durch die Aufnahme eines neuen Dienstverhältnisses ode...