Untiefen sicher umschiffen
Dauerauftrag „ertragsteuerliche Organschaft“
Vor fast genau fünf Jahren, am , ist die „kleine Organschaftsreform“ in Kraft getreten. „Klein“ deshalb, weil das ursprüngliche Vorhaben, fixiert im Koalitionsvertrag zur 17. Legislaturperiode, ein viel größeres Ziel ins Auge gefasst hatte: Die Einführung eines modernen Gruppenbesteuerungssystems anstelle der bisherigen Organschaft. Gescheitert ist dieses Unterfangen dann letztlich an der im Prüfauftrag des Koalitionsvertrags ebenfalls enthaltenen Voraussetzung der Aufkommensneutralität. Denn eine vollkommene Aufkommensneutralität hätte bedeutet, für jede Ausweitung von Organschaftsfällen an anderer Stelle eine Einschränkung hinzunehmen. Es wäre somit zwangsläufig für einige Unternehmen zu Verschlechterungen gekommen. Am Ende einigten sich dann Wirtschaft und Gesetzgeber auf eine „kleine Organschaftsreform“, die mit punktuellen Änderungen zumindest die drängendsten Praxisprobleme bei der Organschaft beseitigen sollte.
Dabei handelt es sich bei der Beseitigung von Praxisproblemen um einen „Dauerauftrag“, wie die jüngste BFH-Rechtsprechung wieder einmal zeigt. In gleich drei Revisionsverfahren hatte sich der I. Senat mit den Voraussetzungen einer ertragsteuerlichen Organschaft zu befassen. Mit Freude dürften von Steuerpflichtigen und Beratern die Entscheidungen zur sog. Organschaftsunterbrechung innerhalb der fünfjährigen Mindestlaufzeit des Ergebnisabführungsvertrags und zur Verknüpfung der Mindestlaufzeit mit der Einkommenszurechnung zum Ende des Wirtschaftsjahrs mit erleichterter fiktiver Rückbeziehung bei einer Umwandlung aufgenommen worden sein. Einen kleinen Wermutstropfen stellt hingegen das Urteil zur variablen Ausgleichszahlung an eine Minderheitsgesellschafterin dar, wurde diese Vereinbarung doch vom Bundesfinanzhof als organschaftsschädlich angesehen. Die ergangenen Entscheidungen sollten auf jeden Fall bei der Vertragsgestaltung Berücksichtigung finden, raten Brühl/Binder und geben auf Handlungsempfehlungen, wie die Untiefen des Organschaftsrechts sicher zu umschiffen sind.
Mit den Untiefen von Schätzungen befasst sich Beyer auf . In seinem Praxisleitfaden gibt er wertvolle Tipps für die Überprüfung von steuerlichen und steuerstrafrechtlichen Schätzungen im betrieblichen Bereich. Denn hier herrscht in der Praxis oft Unsicherheit. Wann darf geschätzt werden und in welcher Höhe? Dies zu überprüfen, ist dringend anzuraten, kann bei Schätzungsfehlern die Einschaltung der Sozialversicherung, eine Lohnsteuer-Außenprüfung und schlimmstenfalls sogar die Einleitung eines Steuerstrafverfahrens drohen.
Beste Grüße
Reinhild Foitzik
Fundstelle(n):
NWB 2018 Seite 305
NWB JAAAG-71497