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Einkommensteuer – Behandlung von Cryptowährungseinheiten (Bundesregierung)
Die Bundesregierung hat zur Frage Stellung genommen, wie das sogenannte Mining und die Verwendung von per Mining gewonnenen Cryptowährungseinheiten umsatz- und ertragsteuerlich behandelt werden und wie der An- und Verkauf bzw. der Tausch von Cryptowährungseinheiten und digitalen Token in andere Cryptowährungseinheiten und digitale Token umsatz- und ertragsteuerlich behandelt wird.
Hierzu führt der Parlamentarische Staatssekretär Dr. Michael Meister weiter aus:
Handelt es sich beim Mining von Kryptowährungen um eine gelegentliche Tätigkeit, kann es sich um Einkünfte aus sonstigen Leistungen i. S. des § 22 Nr. 3 EStG handeln. Diese sind erst ab einer Höhe von 256 € im Kalenderjahr einkommensteuerpflichtig.
Der Tausch oder Rücktausch von Kryptowährung in Euro oder eine andere Kryptowährung inn...