Betreutes Wohnen: Umsatzsteuerliche Behandlung von gesondert
vereinbarten Dienstleistungen
Leitsatz
Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung beurteilt sich Frage, ob mehrere zusammenhängende Leistungen als eine Gesamtleistung
zu behandeln sind, aufgrund einer Gesamtbetrachtung.
In der Regel ist jede Leistung als eigene selbstständige anzusehen. Eine wirtschaftlich einheitliche Leistung darf aber im
Interesse eines funktionierenden MwSt-Systems nicht künstlich aufgespalten werden.
Deshalb ist das Wesen bzw. sind die charakteristischen Merkmale des fraglichen Umsatzes zu ermitteln, um festzustellen, ob
der Stpfl. gegenüber dem Leistungsempfänger mehrere selbstständige Leistungen oder eine einheitliche Leistung erbringt. Abzustellen
ist insoweit auf die Sicht des Durchschnittsverbrauchers.
Im Rahmen eines betreuten Wohnens bilden gesondert vereinbarte Betreuungs- und Unterstützungsleistungen mit der Überlassung
des Wohnraums keine einheitliche Leistung. Diese können nur unter Nachweis der Voraussetzungen des § 4 Nr. 16 Buchst. k UStG
2010 steuerbefreit sein. Eine unmittelbare Berufung auf Art. 132 Abs. 1 Buchst. g MwStSystRL scheidet aus.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): CAAAG-71404
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Online-Dokument
Niedersächsisches FG, Urteil v. 04.07.2017 - 11 K 74/17
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