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Einheitliches Vertragswerk
Grundstücksverkäufer schuldet volle Grunderwerbsteuer
Im Fall eines einheitlichen Vertragswerks bemisst sich die Grunderwerbsteuer nach dem Kaufpreis für das (unbebaute) Grundstück zuzüglich der Bauerrichtungskosten. Der Grundstücksverkäufer schuldet in einem solchen Fall die Grunderwerbsteuer in voller Höhe auch dann, wenn nicht er selbst, sondern ein Dritter zivilrechtlich zur Bebauung des Grundstücks verpflichtet ist.
Einheitliches Vertragswerk im Grunderwerbsteuerrecht
Ein Ehepaar hatte mit Vertrag vom von der Klägerin ein unbebautes Grundstück zu einem Kaufpreis von 82.500 € erworben. Vertraglich wurde vereinbart, dass die Eheleute die anfallende Grunderwerbsteuer zahlen sollten. Sie hatten bereits am mit der G-KG einen schriftlichen Bauvertrag über die Errichtung eines Hauses für einen Werklohn von 204.200 € geschlossen. Die Klägerin hatte mit der G-KG aufgrund von Absprachen bei der Veräußerung des Grundstücks zusammengearbeitet und auf den Abschluss sowohl des Grundstückskaufvertrags als auch des Bauvertrags hingewirkt. Daher lag im Streitfall – auch nach Ansicht des BFH – ein sog. einheitliches Vertragswerk vor, so dass zur Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer der Kaufpreis für das unbebaute Grundstü...