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IVF-Behandlung als außergewöhnliche Belastung
Aufwendungen für eine ärztlich vorgenommene künstliche Befruchtung bei gleichgeschlechtlichen Partnerschaften
Der VI. Senat des BFH erweitert die als außergewöhnliche Belastungen zu berücksichtigen Krankheitskosten bei künstlichen Befruchtungen durch IVF-Behandlungen auf gleichgeschlechtliche (Frauen-)Partnerschaften. Dies gilt auch, wenn die ärztliche Behandlung im Ausland vorgenommen worden ist. Sie darf allerdings nicht gegen innerstaatliches Recht verstoßen und muss nach den maßgeblichen Richtlinien der Ärztekammern mindestens in einem Bundesland erlaubt sein.
Ausgangsfall
Die Klägerin lebte im Streitjahr 2011 in einer gleichgeschlechtlichen, nicht eingetragenen (Frauen-)Partnerschaft. Sie konnte aufgrund einer Unfruchtbarkeit nicht ohne einen ärztlichen Eingriff schwanger werden und ließ in einer dänischen Klinik eine In-vitro-Fertilisation (IVF) unter Verwendung von Samenzellen eines Spenders durchführen. Durch die Behandlung entstanden ihr Kosten in Höhe von insgesamt knapp 8.500 €. In der Einkommensteuererklärung 2011 machte die Klägerin diese Aufwendungen als außergewöhnliche Belastungen geltend. Das Finanzamt berücksichtigte diese Kosten nicht, weil die IVF-Behandlung nicht in Übereinstimmung mit den Richtlinien der ärztlichen Berufsordnungen vorgenomm...