Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Aufteilung der (einheitlichen) Kosten der Testamentsvollstreckung
Zusammensetzung des Nachlasses im Veranlagungszeitraum bestimmt in der Regel den Aufteilungsmaßstab
Die Aufteilung der (einheitlichen) Kosten der Testamentsvollstreckung auf verschiedene Einkunftsarten ist nach der Zusammensetzung des Nachlasses im jeweiligen Veranlagungszeitraum vorzunehmen. Eine Aufteilung der Kosten nach dem anteiligen Zeitaufwand des Testamentsvollstreckers ist nicht zulässig, wenn sich dessen Anspruch nach dem Nachlasswert bemisst.
Veranlassungszusammenhang bei Kosten des Erbfalls
Sind Aufwendungen durch mehrere Einkunftsarten veranlasst, sind sie nach Maßgabe ihrer jeweiligen Veranlassung auf die Einkunftsarten aufzuteilen. Aufwendungen, die im Zusammenhang mit dem Erbfall und dem Übergang des Vermögens des Erblassers auf den Erben stehen, sind grundsätzlich dem steuerlich unbeachtlichen privaten Vermögensbereich zuzurechnen. Bei Kosten der Testamentsvollstreckung stellt die BFH-Rechtsprechung auf die Art und den Zweck der Tätigkeit ab, die der Testamentsvollstrecker im Einzelfall ausübt. Aufwendungen für eine auf Auseinandersetzung angelegte Testamentsvollstreckung führen grundsätzlich nicht zu Betriebsausgaben oder Werbungskosten. Dagegen stehen die Maßnahmen der Verwaltungsvollstreckung mit den aus dem Nachlass zu erzielende...BStBl 1980 II S. 351