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Rückstellungslexikon vom

Rückstellungen: Beiträge zur Künstlersozialversicherung

Rüdiger Happe

Eine Übersichtsseite zum Rückstellungslexikon finden Sie hier: NWB EAAAD-87369.

I. Definition und Ansatz

1. Ausgestaltung der Künstlersozialabgabe

Das Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG) soll selbständigen Künstlern und Publizisten sozialen Schutz in der Renten-, Kranken- und Pflegeversicherung bieten. Diese zahlen dazu Beiträge ein, die etwa der Hälfte der Versicherungsbeiträge entsprechen. Die andere Hälfte wird durch die Künstlersozialkasse getragen. Diese finanziert sich durch einen Zuschuss des Bundes und durch eine Künstlersozialabgabe der Unternehmen, die künstlerische und publizistische Leistungen in Anspruch nehmen und verwerten (Verwerter). Die Verwerter müssen für jede Inanspruchnahme künstlerischer oder publizistischer Leistungen eine Sozialabgabe zahlen.

Als Verwerter sind insbesondere anzusehen:

  • Verlage,

  • Theater, Orchester, Chöre,

  • Theater-, Konzert- und Gastspieldirektionen,

  • Rundfunk, Fernsehen,

  • Galerien,

  • Werbeunternehmen, die Öffentlichkeitsarbeit für Dritte übernehmen,

  • Varieté- und Zirkusunternehmen,

  • Museen.

Hinweis:

Aber auch Unternehmen, die Werbung oder Öffentlichkeitsarbeit für ihr eigenes Unternehmen betreiben, gehören zum Kreis der Abgabepflichtigen, wenn sie regelmäßig Aufträge an selbständige Künstler oder Publiz...

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