BVerwG Beschluss v. - 3 PKH 3/17, 3 PKH 3/17 (3 B 21/17)

Ablehnung eines Vertagungsantrags zur Ausforschung des Sachverhalts

Gesetze: § 1 Abs 1 BerRehaG, § 86 Abs 1 VwGO, § 86 Abs 3 VwGO, § 108 Abs 2 VwGO, § 227 Abs 1 ZPO, § 227 Abs 2 ZPO

Instanzenzug: VG Chemnitz Az: 3 K 2113/14 Urteil

Gründe

1Dem Kläger kann Prozesskostenhilfe nicht bewilligt werden, weil die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Chemnitz vom keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet; deshalb kann ihm für dieses Verfahren auch kein Rechtsanwalt beigeordnet werden (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1, § 121 Abs. 1 ZPO; § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 78b Abs. 1 ZPO).

2Der Kläger begehrt seine berufliche Rehabilitierung wegen der vorzeitigen Beendigung seines zweijährigen Lehrverhältnisses bei der Kooperative Abteilung Pflanzenproduktion (KAP) G. ab dem . Er sei unter Einwirkung der Stasi zu einem Aufhebungsvertrag gezwungen worden, weil er der Stasi fingierte Tatsachen geliefert und sich über das politische System der DDR negativ geäußert habe. Den Antrag, ihn beruflich zu rehabilitieren, lehnte der Beklagte mit Bescheid vom ab. Die hiergegen erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht als unbegründet abgewiesen. Der Kläger sei kein Verfolgter im Sinne von § 1 Abs. 1 des Beruflichen Rehabilitierungsgesetzes (BerRehaG). Es sei nicht hinreichend glaubhaft gemacht, dass die Kündigung des Lehrvertrages eine Maßnahme politischer Verfolgung gewesen sei. Es handele sich um eine bloße Vermutung des Klägers, dass das Lehrverhältnis auf Veranlassung des Ministeriums für Staatssicherheit der DDR (MfS) wegen falscher Berichte gekündigt worden sei. Nähere Einzelheiten, wie sich die Kündigung vollzogen haben solle, fehlten gänzlich. In der mündlichen Verhandlung sei der Kläger hierzu nicht auskunftsfähig gewesen. Der Abschlussbericht des MfS sei insofern unergiebig. Es sei auch nicht feststellbar, dass der Ausbildungsbetrieb die Kündigung aus politischen Motiven ausgesprochen habe. Unterlagen zum Ausbildungsverhältnis fehlten völlig, die vom Kläger vorgelegten Urkunden enthielten hierzu keine Aussage. Ergänzend sei darauf hinzuweisen, dass eine Rehabilitierung wegen des Vorliegens von Ausschlussgründen im Sinne des § 4 BerRehaG ausscheiden dürfte. Der Kläger habe, selbst wenn seine Informationen nicht immer der Wahrheit entsprochen haben sollten, Berichte über zahlreiche von ihm namentlich benannte Dritte abgegeben, die zu deren politischer Verfolgung hätten führen können. Damit habe er durch zurechenbares und vorwerfbares Verhalten gegen die Grundsätze der Menschlichkeit und Rechtsstaatlichkeit verstoßen.

3Die Beschwerde BVerwG 3 B 21.17 gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil wird voraussichtlich keinen Erfolg haben. Die von dem Prozessbevollmächtigten des Klägers eingereichte Beschwerdebegründung lässt nicht erkennen, dass einer der geltend gemachten Verfahrensmängel im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

41. Zu Unrecht wirft der Kläger dem Verwaltungsgericht eine Verletzung der gerichtlichen Aufklärungspflicht und seines Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs vor, weil es den in der mündlichen Verhandlung gestellten Vertagungsantrag abgelehnt und ihm damit die Gelegenheit verweigert hat, weitere Unterlagen beizubringen. Vertagung kann verlangen, wer dafür einen im Sinne des § 227 Abs. 1 und 2 ZPO i.V.m. § 173 Satz 1 VwGO erheblichen Grund nennt und auf Verlangen des Gerichts glaubhaft macht ( 1 B 8.13 - juris Rn. 13 m.w.N.).

5a) Einen erheblichen Grund hat der Kläger nicht geltend gemacht. Sein Vertagungsantrag war eine Reaktion auf den Hinweis des Gerichts, dass die vorliegenden, im Wesentlichen aus den Verwaltungsvorgängen gewonnenen Erkenntnismittel nicht ausreichten, um die Überzeugung zu gewinnen, dass die Beendigung des Lehrverhältnisses auf einer Maßnahme politischer Verfolgung beruhte. Den Vertagungsantrag hat der Kläger damit begründet, dass er "zu der dortigen Verfolgungsmaßnahme weiter ermitteln wolle" (Protokoll der mündlichen Verhandlung vom , Bl. 58 der Gerichtsakte). Damit bekundete er eine bloße Ausforschungsabsicht, die vollständig im Ungewissen ließ, ob und was sich bei den Nachforschungen mit Blick auf entscheidungsrelevante Umstände ergeben könnte. Ein solcher Antrag rechtfertigt keine Verfahrensverzögerung und die damit verbundene Zurückstellung der den Verwaltungsprozess beherrschenden Gebote, das Verfahren beschleunigt und aufgrund einer einzigen mündlichen Verhandlung abzuschließen (vgl. 2 B 69.16 [ECLI:DE:BVerwG:2017:200417B2B69.16.0] - juris Rn. 7 m.w.N.), kann sich letztlich nur aus dem Interesse an einer materiell richtigen Entscheidung und dem Erfordernis rechtfertigen, rechtliches Gehör zu gewähren. Dass sich für die Entscheidung im Falle einer Vertagung eine bessere als die vorhandene Grundlage ergeben würde, hat der Kläger nicht glaubhaft gemacht. In dem bereits 2 1/2 Jahre anhängigen Rechtsstreit hatte er auch ohne schriftlichen Hinweis des Gerichts allen Anlass und ausreichend Gelegenheit, zu dem entscheidungserheblichen Punkt vorzutragen und alle relevanten Unterlagen beizubringen oder zu benennen.

6b) Es kann insofern auch keine Rede davon sein, dass dem Kläger infolge der unterbliebenen Vertagung die Möglichkeit abgeschnitten wurde, sich sachgemäß und erschöpfend zu äußern. Das belegen Unterlagen, die der Kläger auf seinen Antrag hin im Parallelverfahren - VG 7 K 1606/15 - (BVerwG 3 B 24.17) nachreichen durfte. Daraus ergeben sich ebenfalls keine Anhaltspunkte, die seine zentrale entscheidungserhebliche Behauptung stützen würden, die Beendigung des Lehrverhältnisses beruhe auf einer politischen Verfolgung. Daher ist nicht erkennbar - und wird mit der Beschwerde auch nicht näher dargelegt -, welchen entscheidungserheblichen Vortrag der Kläger im Falle der Vertagung nachgeliefert hätte.

7c) Auf eine Verletzung des rechtlichen Gehörs im vorliegenden Klageverfahren deutet es auch nicht hin, dass das Verwaltungsgericht in dem gleichzeitig verhandelten Verfahren - VG 7 K 1606/15 - dem Vertagungsantrag des Klägers entsprochen hat. In jenem Verfahren lag eine wesentlich andere prozessuale Situation vor. Das Verfahren war spontan, also ohne förmliche Ladung, in derselben Sitzung des Verwaltungsgerichts aufgerufen und - mit Einverständnis der Beteiligten - mitverhandelt worden. Der Kläger konnte auf die Verhandlung in dieser Sache nicht in derselben Weise vorbereitet sein wie im geladenen Verfahren - VG 3 K 2113/14 -. Das legte es nahe, dem Kläger zur Wahrung des rechtlichen Gehörs in Reaktion auf die Erörterungen in der mündlichen Verhandlung Gelegenheit zu weiterem Vortrag zu geben.

82. Es bedarf keiner Entscheidung, ob die Revision im Hinblick auf die Ausführungen des angefochtenen Urteils zugelassen werden könnte, dass eine Rehabilitierung "wegen des Vorliegens von Ausschlussgründen im Sinne des § 4 BerRehaG ausscheiden dürfte" (UA S. 17). Auf diese Gründe, selbst wenn sie tragend und nicht nur als ergänzender Hinweis gemeint sein sollten, käme es in einem Revisionsverfahren nicht an. Ausschlussgründe sind nur in Fällen entscheidungserheblich, in denen die Voraussetzungen für eine Rehabilitierung nach § 1 Abs. 1 BerRehaG vorliegen.

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BVerwG:2017:181217B3PKH3.17.0

Fundstelle(n):
IAAAG-71107