Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Zeitpunkt der Billigung von Nichtprüfungsleistungen bei Erstprüfungen
Umsetzung der EU-Abschlussprüferreform in der Praxis
Die EU-Abschlussprüferreform führt in Zukunft bei Unternehmen von öffentlichem Interesse (Public Interest Entities – PIEs) zu vermehrten Wechseln des Abschlussprüfers. Im Zuge dieses Wechsels müssen betroffene Prüfungsausschüsse bzw. Aufsichtsräte auch die gesetzlich notwendige Billigung von Nichtprüfungsleistungen auf den neuen Abschlussprüfer zur Anwendung bringen. Der folgende Beitrag beleuchtet diesen Übergang und beschäftigt sich insbesondere mit dem erstmaligen Zeitpunkt der Billigung für Leistungen des neuen Abschlussprüfers durch den Prüfungsausschuss bzw. Aufsichtsrat.
Graumann, Wirtschaftliches Prüfungswesen, 5. Aufl., Herne 2017 NWB LAAAG-60025
Die Überwachung der Nichtprüfungsleistungen des neuen Abschlussprüfers beginnt bereits im Vorfeld des Ausschreibungsverfahrens nach Art. 16 EU-VO. Die formelle Billigungspflicht des Prüfungsausschusses bzw. Aufsichtsrats beginnt erst mit der Erlangung der Stellung als gesetzlicher Abschlussprüfer, nicht bereits zu Beginn des ersten zu prüfenden Geschäftsjahrs.
Leistungen des alten Abschlussprüfers sind noch bis zur Erteilung des Bestätigungsvermerks vom Prüfungsausschuss bzw. Aufsichtsrat...